Wie der Strommarkt funktioniert: Vermarktung, grenzüberschreitender Handel und die Kosten und Einsparungen der Förderung
Worum es im Einzelnen geht, Rechtsstand und Kennzeichnung
Teil I behandelt Direktvermarktung, Termin-, Day-Ahead- und Intraday-Markt, Preisbildung und Stromrechnung, die Veräußerungsformen nach EEG, Stromliefervertrag (PPA, Power Purchase Agreement) und Direktleitung als Vermarktungsweg, Messstellen und Daten, Speicher an der Anlage, Regelenergie und die Fristen im Lebenszyklus einer Anlage – mit konkreten Akteuren.
Teil II beginnt beim Einheitspreisverfahren: Weil in einer Gebotszone alle Kilowattstunden derselben Viertelstunde denselben Preis erhalten, wirkt schon eine kleine gehandelte Menge auf den Preis der gesamten Last. Ein Import senkt den Preis für alle, ein Export hebt ihn leicht an, und die Differenz zwischen den Zonenpreisen fällt als Engpasserlös an der Grenze an. Der Teil trennt Verteilungseffekt, Effizienzeffekt und Fördereffekt, rechnet sie mit Reglern durch und ordnet Importe in die Eingriffskaskade der Systemsicherheit ein.
Teil III nimmt die Förderung auseinander: die Abrechnung der Marktprämie mit Referenzmarktwerten und den zwei Gutschriften, die Negativpreisregel, die Zusammensetzung der Förderung aus Marktanteil, Prämienanteil und Differenzkosten, den Merit-Order-Effekt als Einsparung auf der Rechnung, die Frage, bei welchen Exporten draufgezahlt wird, den Fall Windenergie an Land und den zweiseitigen Differenzvertrag (CfD, Contract for Difference) im Entwurf des EEG 2027.
Gesetzeslage: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 in der Fassung des Solarspitzengesetzes (25. Februar 2025), Verordnung (EU) 2019/943. Entwurfsstände sind durchgängig gekennzeichnet: geltend Entwurf offen / angekündigt Marktdaten Modell.
Die Kapitel
Bottom line: neun Kernaussagen aus den drei Teilen
- Zwei Geldflüsse, zwei Vertragspartner: Der Direktvermarkter kauft den Strom und zahlt den Markterlös (abzüglich Entgelt). Der Anschlussnetzbetreiber zahlt zusätzlich die Marktprämie = anzulegender Wert minus Referenzmarktwert der Technologie – nie unter null. Der Referenzwert ist ein Flottendurchschnitt; wer besser vermarktet, behält die Differenz.
- Der Referenzwert hängt vom Anlagenjahrgang ab: Inbetriebnahme/Zuschlag bis 2022 → Monatsmarktwert, monatlich endgültig. Ab 2023 → Jahresmarktwert: unterjährig nur Abschläge, endgültig erst im Folgejahr.
- Import ist ein Preissenkungshebel, kein Armutszeugnis. Importiert wird, wenn die Erzeugung im Ausland in dieser Stunde billiger ist als das teuerste inländische Kraftwerk, das sonst laufen müsste. Der Effekt auf die Verbraucher entsteht nicht durch die importierte Menge, sondern dadurch, dass der neue, niedrigere Preis für alle Kilowattstunden der Stunde gilt.
- Der Verteilungseffekt ist groß, der Effizienzeffekt klein. 2 GW Import können den Preis um einige Euro je Megawattstunde drücken; die Verbraucherersparnis entsteht dann auf 60 GW Last. Der volkswirtschaftliche Gewinn ist nur die eingesparte Erzeugungskostendifferenz auf die 2 GW. Der Rest ist Umverteilung von Erzeugern zu Verbrauchern – real, aber etwas anderes.
- Beim Export bekommt der Erzeuger den deutschen Preis, nicht den ausländischen. Die Preisdifferenz zwischen den Zonen fällt als Engpasserlös bei den Übertragungsnetzbetreibern beider Seiten an, im Regelfall hälftig. Sie ist nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 vorrangig zweckgebunden – 2025 floss sie in Deutschland vollständig in Kapazitätssicherung und Netzausbau (SuedOstLink, SuedLink, Ultranet, A-Nord).
- Es gibt keine „geförderte Exportkilowattstunde“. Weder physikalisch noch abrechnungstechnisch lässt sich eine bestimmte Kilowattstunde dem Export zuordnen. Die Marktprämie hängt am Jahresmarktwert der gesamten Flotte, nicht daran, wohin der Strom fließt. Jede Rechnung „Export × Fördersatz“ ist eine Zuordnungsfiktion – die Regler dieser Seite machen sie sichtbar, statt sie zu verstecken.
- Draufgezahlt wird beim Festvergütungs-Bestand ohne Negativpreisregel. Dort verkauft der Übertragungsnetzbetreiber die Menge am Spotmarkt auch zu negativen Preisen und zahlt die volle Vergütung obendrauf. Bei der Marktprämie bleibt selbst in Exportstunden mit niedrigen Preisen unter dem Strich ein positiver Erlös, weil Wind- und Solarparks kaum Grenzkosten haben und Neuanlagen in negativen Viertelstunden den Förderanspruch verlieren.
- Ab 2027 wird die Förderung zweiseitig: Der Kabinettsentwurf des EEG 2027 (29. Juli 2026) behält die Marktprämie, führt aber einen Refinanzierungsbeitrag ein, wenn der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt. Einmaliger Ausstieg in den Stromliefervertrag (PPA) möglich, ohne Rückweg. Entwurf
- Größter offener Punkt (Förderung): Das parlamentarische Verfahren zum EEG 2027 läuft; der beihilferechtliche Rahmen des EEG 2023 endet mit 2026. Speicher-Mischbetrieb (MiSpeL-Festlegung) und die Neuregelung der Kundenanlage sind ebenfalls noch nicht abgeschlossen.
Drei Effekte, die nicht dasselbe sind
Fast jede Auseinandersetzung über Stromimporte und -exporte scheitert daran, dass drei verschiedene Größen unter demselben Wort laufen. Wer sie trennt, kann präzise streiten.
1 · Akteure: Wer ist wofür zuständig, wer zahlt, wer misst?
Geld-, Strom- und Datenflüsse um eine Anlage in der geförderten Direktvermarktung
- Konkrete Beispiele
- Bürgerenergiegesellschaft (GmbH & Co. KG) mit drei Windenergieanlagen à 5,6 MW (16,8 MW), Inbetriebnahme 2025, gesetzlicher anzulegender Wert ohne Ausschreibung (Bürgerenergie bis 18 MW ausschreibungsfrei; Wert nach § 46 EEG) · Projektgesellschaft eines Entwicklers nach Zuschlag in der BNetzA-Ausschreibung · Landwirt mit 990 kWp Freifläche (unter 1 MW: gesetzlicher Wert, keine Ausschreibung) · Gewerbebetrieb mit 750 kWp Dach-PV und Batteriespeicher · Stadtwerk als Betreiber eines Solarparks mit Direktleitung zur Wärmepumpe · Ü20-Betreiber einer ausgeförderten Anlage bis 100 kW.
- Zahlt / erhält
- Erhält Markterlös (Direktvermarkter) und Marktprämie (Netzbetreiber); zahlt Vermarktungsentgelt, Messentgelt, ggf. Gemeindebeteiligung (§ 6 EEG, bis 0,2 ct/kWh, vom Netzbetreiber erstattet).
- Konkrete Beispiele Stand 1.7.2026
- Quadra Energy (TotalEnergies, Düsseldorf): 10.500 MW, davon 8.200 MW Wind – größter Windvermarkter · EnBW: 10.230 MW, auch Offshore · Next Kraftwerke (Shell, Köln): 8.040 MW, größtes PV-Portfolio; Januar 2026 PPA mit der Bürgerwindpark-Gesellschaft Agrowea für 14 Post-EEG-Windparks (175 MW) · Statkraft Markets: 7.520 MW · BKW: 6.432 MW · Gewi/Getec: 5.900 MW, Fokus neue Parks und aFRR · MVV (Mannheim): 5.800 MW, größter kommunaler Vermarkter · BayWa r.e., RWE, Sunnic Lighthouse (PV), Energy2market (EDF, Biomasse-Primus), kommunal: EWE, Stadtwerke München; Spezialisten: Entelios (erste PV-Präqualifikation aFRR), Engelhart, Flexpower. Quelle: ZfK-Umfrage, 50 Unternehmen.
- Vertragsmodelle
- Marktwertmodell: Auszahlung = Referenzmarktwert − festes Entgelt (Profilrisiko beim Vermarkter). Spot-/Pay-as-produced: tatsächliche Viertelstundenpreise der Anlage − Entgelt (Chance und Risiko beim Betreiber). Hybrid/Floor: Mindestpreis plus Erlösbeteiligung. Branchentrend: variable statt fester Entgelte.
- Konkrete Beispiele (Hessen)
- Syna (Süwag), EAM Netz, e-netz Südhessen, NRM Netzdienste Rhein-Main sowie zahlreiche Stadtwerke-Netzgesellschaften. Bundesweit mehrere hundert Verteilnetzbetreiber; zuständig ist immer der Betreiber des Netzes am Verknüpfungspunkt.
- Zahlt / erhält
- Zahlt Marktprämie, Gemeindebeteiligungs-Erstattung, Entschädigung bei Redispatch; refinanziert sich über den Übertragungsnetzbetreiber (EEG-Konto, Bundeszuschuss). Erhält vom Betreiber bis 28. Februar die Daten für die Endabrechnung des Vorjahres (§ 71 EEG).
- Konkrete Beispiele
- Grundzuständiger Messstellenbetreiber = in der Regel der örtliche Verteilnetzbetreiber (gesetzliche Preisobergrenzen) · Wettbewerbliche Messstellenbetreiber, z. B. inexogy (vormals Discovergy) oder Messdienst-Töchter großer Direktvermarkter – freie Preisvereinbarung, oft schnellere iMSys-Installation und Visualisierung.
- Relevanz für die Vermarktung
- Ohne viertelstündliche Messung keine Direktvermarktung (§ 21b Abs. 3 EEG). Bei PV ab 7 kW Einbaupflicht des intelligenten Messsystems; bis zum erfolgreich getesteten Einbau gilt für Neuanlagen unter 100 kW die 60-%-Einspeisebegrenzung (§ 9 EEG).
- Konkrete Beispiele
- TenneT (Großteil Hessens), Amprion (Teile Süd-/Westhessens), 50Hertz, TransnetBW. Gemeinsame Veröffentlichungen unter netztransparenz.de (Marktwerte, Profilfaktoren, Marktprämien-Formeln) und regelleistung.net (Ausschreibungen Regelleistung).
- Wichtig
- Die Marktwerte werden erzeugungsgewichtet aus der Online-Hochrechnung gebildet; Abregelungen mindern den Marktwert nicht. Der Jahresmarktwert steht erst Anfang des Folgejahres fest.
- Konkrete Beispiele
- BNetzA: Wind-an-Land-Ausschreibungen Februar/Mai/August/November; Höchstwert 2026: 7,25 ct/kWh · MaStR: Registrierung jeder Anlage und jeder Einheit innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme, sonst Sanktion · Clearingstelle EEG|KWKG: Votum, Schiedsspruch, Hinweise zu Auslegungsfragen · Umweltbundesamt (HKNR): Herkunftsnachweisregister für Strom in sonstiger Direktvermarktung.
- Konkrete Beispiele
- EPEX SPOT (Day-Ahead/Intraday), EEX (Terminmarkt: Base/Peak-Futures als Ankerpreis für PPA-Verhandlungen). Der Betreiber selbst handelt nicht – das übernimmt der Direktvermarkter oder der PPA-Abnehmer.
- Kennzahl
- Spot-Jahresmittel 2025: 8,932 ct/kWh; Juli 2026: 10,545 ct/kWh. Marktwert Solar lag im Juli 2026 bei 5,226, Wind an Land bei 8,601 ct/kWh.
- Konkrete Beispiele
- Industriebetrieb mit Grünstrom-Zielen (off-site PPA, Herkunftsnachweise) · Stadtwerk als Zwischenhändler („sleeved PPA“: Stadtwerk übernimmt Bilanzkreis und Reststromlieferung) · Wärmeversorger mit Großwärmepumpe, per Direktleitung vom Windpark (keine Netzentgelte, keine Umlagen, siehe Direktleitung-Kalkulationshilfe) · Elektrolyseur (künftig stündliche Korrelation für grünen Wasserstoff).
- Konkrete Beispiele
- Präqualifikation beim Anschluss-ÜNB über das PQ-Portal (pq-portal.energy), Vermarktung über den Pool eines Direktvermarkters oder Aggregators (z. B. Gewi, Entelios, Next Kraftwerke, Energy2market). Stand 1. Januar 2026: 150 MW Wind präqualifiziert, 25 MW Solar (Solarpark Schkölen/Entelios). Erster Onshore-Windpark (MVV) seit Juli 2025 am Markt.
2 · Der Strommarkt: Terminmarkt, Day-Ahead, Intraday, Ausgleichsenergie
Die Preiskette: von der Jahresscheibe zur Viertelstunde
Wer agiert wie an diesen Märkten
| Akteur | Typisches Verhalten |
|---|---|
| Direktvermarkter (für Wind/PV in der Marktprämie) | Verkauft die Prognosemenge Day-Ahead, korrigiert in den Intraday-Auktionen und im kontinuierlichen Handel, regelt bei negativen Preisen ab, trägt die Ausgleichsenergie seines Bilanzkreises. Hedging am Terminmarkt meist nur für PPA-Portfolios, nicht für Marktprämien-Anlagen – dort sichert die Prämie nach unten ab. |
| Übertragungsnetzbetreiber | Vermarkten den Strom aller Anlagen in der Einspeisevergütung am Spotmarkt (nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung) – damit die größten Solar-Verkäufer im Day-Ahead; kaufen Netzverluste; beschaffen Regelenergie; berechnen Marktwerte und reBAP. |
| Stadtwerke und Versorger | Decken Kundenportfolios in Tranchen am Terminmarkt (Jahres-, Quartals-, Monatsprodukte Base/Peak, oft OTC mit Clearing), gleichen die Restmenge Day-Ahead aus, bieten seit 2025 verpflichtend dynamische Tarife mit Day-Ahead-Kopplung an; kaufen Herkunftsnachweise separat. |
| Industrie | Tranchenbeschaffung über Versorger oder eigener Marktzugang; Indexverträge (Spot oder Termin plus Aufschlag); große Verbraucher mit Lastflexibilität vermarkten diese im Intraday oder als Regelleistung; PPA als Preisfixierung plus grüne Eigenschaft. |
| Konventionelle Kraftwerke | Verkaufen Erzeugung auf Termin (Absicherung gegen Gas- und CO₂-Preis), entscheiden den Einsatz aber am Day-Ahead-Preis: Liegt er über den Grenzkosten, läuft der Block; liegt er darunter, wird die auf Termin verkaufte Menge am Spotmarkt zurückgekauft (Merit-Order: Gaskraftwerke setzen in Knappheitsstunden den Preis). Bieten Regelleistung. |
| Batteriespeicher und Aggregatoren | Arbitrage zwischen Viertelstunden im Day-Ahead und Intraday, Primärregelleistung (FCR), zunehmend aFRR; seit der Viertelstunden-Umstellung im Day-Ahead schärfere Preisspitzen, aber Angleichung zwischen Day-Ahead und Intraday-Auktionen. |
| Händler, Banken, Broker | Stellen Liquidität (Market Making), vermitteln OTC-Geschäfte unter Rahmenverträgen (EFET), übernehmen PPA-Abnahme und Strukturierung; Clearing über die EEX-Clearingstelle ECC. |
| Haushalte und Gewerbe | Zahlen Festpreise, die der Versorger am Terminmarkt abgesichert hat; bei dynamischen Tarifen direkt den Day-Ahead-Viertelstundenpreis plus Netzentgelte, Umlagen, Steuern. Der Beschaffungsanteil am Haushaltsstrompreis lag 2024 bei rund 34 %. |
Welcher Preis wofür gilt
| Preis | Entstehung | Maßgeblich für |
|---|---|---|
| Day-Ahead-Preis (€/MWh je Viertelstunde) | Auktion D−1 12:00, markträumend, europaweit gekoppelt | Referenzmarktwerte und damit die Marktprämie; Negativpreisregel § 51 EEG (die Viertelstunde gilt als negativ, wenn ihr Day-Ahead-Preis negativ ist); Marktwertdurchleitung Ü20; dynamische Tarife; Indexierung der meisten PPA |
| Intraday-Preise | Auktionen (markträumend) und kontinuierlicher Handel (pay-as-bid) | Erlös des Direktvermarkters jenseits der Day-Ahead-Prognose; Speicherarbitrage; Kopplung des reBAP über den Index ID-AEP |
| Terminpreise (Base/Peak, Cal/Quartal/Monat) | EEX-Futures und OTC-Forwards, täglicher Abrechnungspreis | Absicherung der Versorger und Kraftwerke; Ankerpreis in PPA-Verhandlungen (Base-Future × Capture-Faktor − Risikoabschläge + Herkunftsnachweise); Preisformeln in Industrieverträgen |
| Ausgleichsenergiepreis reBAP | Je Viertelstunde aus den Regelarbeitskosten der vier Regelzonen, gekoppelt an den Intraday-Index; symmetrisch, kann negativ sein | Abrechnung jeder Bilanzkreisabweichung – beim Direktvermarkter als Prognoserisiko im Entgelt eingepreist |
| Regelleistungspreise | Leistungspreis (pay-as-bid, 4-Stunden-Blöcke) und Arbeitspreis (Regelarbeitsmarkt) | Vorhaltung und Abruf, siehe |
| Herkunftsnachweis (HKN) | Separater Markt, u. a. monatliche EPEX-Auktionen | Grüne Eigenschaft außerhalb der EEG-Förderung; Größenordnung 0,2 ct/kWh |
| CO₂-Preis (EU-Emissionshandel) | Auktionen und Handel der Zertifikate (EUA) | Grenzkosten der Gas- und Kohlekraftwerke – damit indirekt der Day-Ahead-Preis in Knappheitsstunden und der Terminpreis |
Ausgleichsenergie: der Preis für Prognosefehler
Jeder Händler, Versorger und Direktvermarkter führt einen Bilanzkreis: ein virtuelles Konto, in dem Einspeisungen, Entnahmen und Handelsgeschäfte je Viertelstunde bilanziert werden. Der Fahrplan muss ausgeglichen sein; die tatsächlichen Messwerte weichen ab. Diese Abweichung wird mit dem regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) abgerechnet – seit 2010 derselbe Preis in allen vier Regelzonen, je Viertelstunde, symmetrisch für Über- und Unterspeisung.
- Bildung: Kosten der eingesetzten Regelarbeit (aFRR/mFRR, Preise aus PICASSO und MARI) geteilt durch den Saldo des Netzregelverbunds; Kopplung an den Intraday-Index (Mindestabstand 25 %, mindestens 10 €/MWh, wenn der Saldo 500 MW oder mehr beträgt); Kappungen gegen Extremwerte bei kleinen Salden.
- Vorzeichenlogik: Ist das Gesamtsystem unterdeckt und der Bilanzkreis ebenfalls, zahlt der Bilanzkreisverantwortliche den reBAP; wer zufällig gegen das System abweicht, erhält ihn. Gezieltes Ausnutzen ist verboten – anders als beim „passiven Balancing" in den Niederlanden und Belgien (Karte „Gebotsstrategien" unten).
- Größenordnung: Über lange Zeiträume liegt der Mittelwert nahe am Spotpreis (Januar bis März 2024: nur 1,7 €/MWh darüber); einzelne Viertelstunden erreichen aber mehrere hundert bis tausende €/MWh in beide Richtungen. Eine Schätzung (AEP-Schätzer) wird 30 Minuten nach der Viertelstunde veröffentlicht, der endgültige Preis zum 20. Werktag nach dem Monat.
Ein Tag im Leben einer Viertelstunde
| Zeitpunkt | Handlung des Direktvermarkters | Menge | Preis |
|---|---|---|---|
| D−1, 11:30 | Prognose 12,0 MW; Gebot in der Day-Ahead-Auktion | 3,00 MWh | 85 €/MWh |
| D−1, 15:00 | Neues Wetter: 13,0 MW erwartet; zusätzliche Menge in IDA1 | +0,25 MWh | 78 €/MWh |
| D, 13:40 | Kurzfristprognose 12,6 MW; Rückkauf im kontinuierlichen Handel (pay-as-bid) | −0,10 MWh | 70 €/MWh |
| D, 14:15 | Messwert: 12,8 MW → Überspeisung gegenüber dem Fahrplan | +0,05 MWh | reBAP |
| Monat + 20 Werktage | Bilanzkreisabrechnung: 0,05 MWh × reBAP (z. B. 40 €/MWh bei Systemüberdeckung: Erlös; −120 €/MWh: Kosten) | ± |
Der Betreiber erhält für die gesamte eingespeiste Menge den vereinbarten Preis (Marktwertmodell: Referenzmarktwert − Entgelt; Spotmodell: gewichteter Erlös aus allen drei Geschäften − Entgelt) plus die Marktprämie vom Netzbetreiber. Die Ausgleichsenergie trägt der Vermarkter.
Gebotszone und Marktkopplung
Deutschland und Luxemburg bilden seit Oktober 2018 eine gemeinsame Gebotszone (vorher mit Österreich). Der Day-Ahead-Preis entsteht in der europäischen Marktkopplung; Preisunterschiede zu Nachbarzonen zeigen Engpässe an den Grenzen. Eine Aufteilung der deutschen Gebotszone wird im Rahmen der europäischen Gebotszonenüberprüfung diskutiert – politisch umstritten. offen Wie Import und Export aus der Marktkopplung entstehen, zeigt Teil II: Marktkopplung und Einheitspreis (), Importfall (), Exportfall (), Engpasserlöse ().
Was die Viertelstunden-Umstellung vom 1. Oktober 2025 für Wind und Solar bedeutet
- Prognose und Gebot in 15 Minuten: Direktvermarkter bieten die Solar-Rampe jetzt direkt viertelstündlich im Day-Ahead an; vorher mussten Stundenprodukte im Intraday nachgebessert werden. Der Bedarf an Intraday-Handel blieb dennoch hoch (etwa 900.000 Geschäfte am ersten Tag, wie im September-Durchschnitt).
- Sägezahnmuster: Weil thermische Kraftwerke weiter in Stundenblöcken bieten (etwa die Hälfte der thermischen Mengen), entstehen innerhalb der Stunde Preissprünge – das frühere Sägezahnmuster der Intraday-Auktion verlagert sich teilweise in den Day-Ahead.
- Marktwerte und § 51: Die Übertragungsnetzbetreiber gewichten seit der Umstellung viertelstündlich; die Negativpreisregel greift je Viertelstunde. Negative Mittagsviertelstunden zählen damit genauer – für PV tendenziell häufiger, für Wind seltener als bei Stundenpreisen.
- Speicher: Schärfere Viertelstundenspitzen erhöhen das Arbitragepotenzial im Day-Ahead; die Intraday-Auktionen verlieren relativ an Vorteil, weil Granularitätsunterschiede entfallen (FfE-Analyse 2026).
Gebotsstrategien: wer wie bietet
Gebotsformen
Im Day-Ahead je Viertelstunde einfache Limitgebote als Preis-Mengen-Kurve (Preisgrenzen −500 bis +4.000 €/MWh; Stundengebote bleiben möglich) und Blockgebote über mehrere Viertelstunden: als Profilblock, verknüpft (ein Block wird nur zusammen mit einem anderen angenommen), exklusiv (nur einer aus einer Gruppe) oder mit Mindestannahmequote. Blöcke werden ganz oder gar nicht angenommen und bilden Anfahrkosten und Mindestlaufzeiten ab. Im kontinuierlichen Intraday Limitgebote, auch als Iceberg-Order in Tranchen; in den Intraday-Auktionen wieder markträumende Kurven.
| Akteur | Gebotslogik | Was den Gebotspreis setzt |
|---|---|---|
| Thermische Kraftwerke | Grenzkostengebot je Viertelstunde; Mittellast als Blockgebot über die Spitzenstunden; Mindestlast unter Grenzkosten, teils negativ, damit der Block nicht abfährt; Terminmengen nach der Rückkauflogik (). | Brennstoff ÷ Wirkungsgrad + CO₂ + variabler Betrieb; im Block zusätzlich anteilige Anfahrkosten. |
| Speicherwasserkraft | Gebot zum Wasserwert: Die Kilowattstunde wird verkauft, wenn der Preis über dem liegt, was dieselbe Wassermenge später voraussichtlich bringt. | Erwarteter künftiger Preis, Füllstand, Zuflussprognose; die Grenzkosten der Turbine spielen keine Rolle. |
| Direktvermarkter Wind/PV | Prognosemenge Day-Ahead. Anlagen, die in negativen Viertelstunden die Marktprämie behalten, bieten bis zur Höhe der Prämie unter null; Anlagen ohne Prämie in negativen Viertelstunden (§ 51 EEG) bieten bei null und regeln ab. Intraday wird die Prognose nachgezogen (). | Grenzkosten nahe null, korrigiert um den Prämieneffekt; das Ausgleichsenergierisiko steckt im Entgelt. |
| Übertragungsnetzbetreiber | Verkaufen die Festvergütungsmengen weitgehend preisunabhängig; sie haben keine eigene Nachfrage und kein Abregelungsrecht am Markt, Mindererlöse laufen ins EEG-Konto. | Kein eigener Preisanker; einer der Gründe für negative Mittagspreise. |
| Versorger | Kaufen die Restmenge des Kundenportfolios praktisch preisunelastisch; die Preisabsicherung ist am Terminmarkt bereits erfolgt. | Lastprognose; dynamische Tarife machen einen Teil der Last preisreagibel. |
| Batteriespeicher, Aggregatoren | Spread-Gebote: Kauf in billigen, Verkauf in teuren Viertelstunden, im Day-Ahead über verknüpfte Gebote, danach algorithmische Umoptimierung im Intraday; parallel Regelleistung. | Erwarteter Spread abzüglich Wirkungsgradverlusten und Zyklenkosten; bei Regelleistung die entgangenen Spoterlöse. |
| Flexible Industrie | Lastreduktion oberhalb eines Schwellenpreises; die nicht verbrauchte Menge wird im Intraday verkauft oder als Regelleistung angeboten. | Wert der entgangenen Produktion. |
| Integrierte Versorger mit Eigenerzeugung | Das Portfolio wird intern genettet; flexible Blöcke dienen zuerst dem eigenen Bilanzkreisausgleich und gehen erst ab einem internen Strike in den Markt. | Asset-Strike der Konzernsteuerung: Grenzkosten plus Optionswert der Flexibilität plus Risikoaufschlag. Für kleine Portfolios legitim; bei marktbeherrschenden Anbietern wäre das Zurückhalten Economic Withholding (REMIT, Marktüberwachung). |
Bilanzkreis-Strategie: Flexibilität vorhalten oder zukaufen
Wer seinen Bilanzkreis mit eigener flexibler Leistung absichert, bezahlt die Versicherung gegen den reBAP mit entgangenen Spoterlösen. Die Alternative ist der Zukauf von Flexibilität im Intraday, in Deutschland bis fünf Minuten vor Lieferung. Welche Variante billiger ist, hängt vom erwarteten Abstand zwischen reBAP und Intraday-Preis ab; der reBAP ist so gebaut, dass Abweichungen in der Regel teurer sind als der Handel (Karte „Ausgleichsenergie" oben). Die Niederlande und Belgien gehen einen anderen Weg: Dort dürfen Bilanzkreise bewusst gegen das Systemungleichgewicht abweichen und erhalten dafür den Ausgleichsenergiepreis („passives Balancing", gestützt auf die Echtzeitveröffentlichung der Regelenergieabrufe). In Deutschland verlangt der Standardbilanzkreisvertrag ausgeglichene Fahrpläne; Ausgleichsenergie ist für unvermeidbare Abweichungen gedacht.
3 · Strompreisbildung: Wie der Börsenpreis entsteht, wie Versorger einkaufen und was auf der Stromrechnung steht
Wie der Börsenpreis entsteht: die Merit-Order
In jeder Viertelstunde der Day-Ahead-Auktion werden alle Verkaufsgebote nach Grenzkosten sortiert – Wind, Solar und Wasser nahe null, dann Braunkohle, Steinkohle, Gas-und-Dampf-Kraftwerke, zuletzt Gasturbinen und Ölkraftwerke; Importe, etwa aus französischer Kernkraft, treten über die Marktkopplung in dieselbe Reihenfolge ein. Das teuerste Gebot, das zur Deckung der Nachfrage noch gebraucht wird, setzt den Preis für alle (Einheitspreisverfahren, „pay-as-cleared“). Wer günstiger anbietet, erhält die Differenz als Deckungsbeitrag für seine Fixkosten.
Wer entscheidet, welches Kraftwerk läuft
Die Börse ruft keine Kraftwerke ab; einen zentralen Einsatzbefehl gibt es in Deutschland nicht. Jeder Bilanzkreisverantwortliche entscheidet selbst, welche Anlagen fahren, und richtet sich dabei am Day-Ahead-Preis aus. Weil der Clearing-Preis vor der Auktion unbekannt ist, wird bedingt geboten: ein Kraftwerksblock als Limit-Order zu seinen Grenzkosten, Blockgebote für Anlagen mit Anfahrkosten und Mindestlaufzeit. Wird das Gebot angenommen, läuft die Anlage; liegt der Preis darunter, steht sie. Für Mengen, die Jahre vorher auf Termin verkauft wurden, gilt dieselbe Logik über die Opportunitätskosten: Der Terminvertrag fixiert den Erlös, der Spotpreis entscheidet über den Einsatz. Liegt der Day-Ahead-Preis unter den Grenzkosten, kauft der Betreiber die verkaufte Menge am Spotmarkt zurück und lässt den Block stehen – das ist billiger als selbst zu produzieren. So steuert die Merit-Order den Kraftwerkseinsatz auch der Mengen, die nie über die Börse gehandelt wurden.
Der Fahrplan bildet dieses Ergebnis ab: Bis 14:30 Uhr des Vortages meldet jeder Bilanzkreisverantwortliche dem Übertragungsnetzbetreiber je Viertelstunde eine ausgeglichene Bilanz aus Erzeugung, Verbrauch und Handelsgeschäften, also nach dem Auktionsergebnis (). Die Bilanzpflicht erzwingt den Handel; welche Anlage fährt, entscheidet der Preis. Erst danach greifen die Netzbetreiber in den Einsatz ein: Redispatch bei Netzengpässen und Regelenergie für den Echtzeitausgleich des Gesamtsystems (). Bilanzkreise gleichen sich vorher selbst über Day-Ahead und Intraday aus; den verbleibenden Rest rechnet der Übertragungsnetzbetreiber als Ausgleichsenergie ab.
Größenordnung Marktdaten: 2025 wurden in der Day-Ahead-Auktion für die Gebotszone Deutschland/Luxemburg allein an der EPEX SPOT 291 TWh gehandelt (einseitig gezähltes Clearing-Volumen, jede gematchte Megawattstunde einmal), dazu 106 TWh im deutschen Intraday-Handel (kontinuierlich und Auktionen, Kauf- und Verkaufsvolumen halbiert). Handelsvolumen sind Vertragsmengen: Wer in derselben Viertelstunde 10 MWh kauft und 8 MWh verkauft, hat eine Nettoposition von 2 MWh. Für den Kraftwerkseinsatz ist das unerheblich, weil jede gebotene Megawattstunde zum Clearing-Preis bewertet wird, ob sie den eigenen Bilanzkreis verlässt oder nicht.
Wo das Modell von der Praxis abweicht
- Anfahrkosten, Mindestlast, Mindestlaufzeiten: Ein Block, der für eine teure Stunde anfährt, läuft auch in den billigen Nachbarstunden weiter; die Sortierung nach Grenzkosten gilt für ihn im Mittel über den Einsatzblock, Blockgebote an der Börse bilden das ab.
- Must-run: Wärmegeführte KWK-Anlagen, industrielle Eigenerzeugung und für die Systemstabilität benötigte Blöcke (Blindleistung, Kurzschlussleistung) laufen zeitweise unabhängig vom Preis – ein Grund für Erzeugung in negativen Preisstunden ().
- Vorgehaltene Flexibilität: Portfolios halten einen Teil ihrer flexiblen Leistung für den eigenen Bilanzkreisausgleich zurück und bieten sie erst zu Knappheitspreisen an; das Gebot enthält dann eine Prämie für den Versicherungswert gegen Ausgleichsenergiekosten über den Grenzkosten (Gebotsstrategien: ).
- Redispatch: Nach der Marktentscheidung ändern die Netzbetreiber den Einsatz bei Engpässen: Kraftwerke vor dem Engpass fahren herunter, dahinter hoch, Wind- und Solaranlagen werden abgeregelt (Redispatch 2.0). Die Kosten des Netzengpassmanagements liegen bundesweit bei mehreren Milliarden Euro im Jahr (Eingriffskaskade und Redispatch: ).
Die Merit-Order beschreibt den Kraftwerkseinsatz damit als Prinzip und als Näherung; der Einsatz einzelner Blöcke je Viertelstunde weicht aus diesen Gründen davon ab.
Was den Preis treibt
- Gas- und CO₂-Preis: Grenzkosten eines Gaskraftwerks ≈ Gaspreis ÷ Wirkungsgrad + Emissionsfaktor × CO₂-Preis – die Tabelle unten rechnet das mit aktuellen Werten durch (GuD: ≈ 134 €/MWh). Solange Gas in vielen Stunden preissetzend ist, bestimmt der Gasmarkt den Strompreis – deshalb reagierte der Großhandel im Frühjahr 2026 auf den Iran-Krieg, während Neukundentarife zunächst kaum reagierten (BDEW, April 2026).
- Merit-Order-Effekt: Jede zusätzliche Wind- oder Solar-Megawattstunde verschiebt die Nachfrage nach links und verdrängt das teuerste Kraftwerk – der Preis sinkt. Genau dadurch verdienen Wind und Solar in ihren eigenen Starkstunden weniger als der Durchschnitt (Profilfaktor Solar 2025: 50,5 %, siehe ), bis hin zu negativen Preisen, wenn unflexible Erzeugung und Förderanreize zusammentreffen ().
- Engpässe und Nachbarn: Der Preis gilt für die Gebotszone Deutschland/Luxemburg; Importe aus Frankreich oder Skandinavien dämpfen, Exporte stützen ihn. Die Terminpreise (Cal-27 Base 104,24 €/MWh, Frankreich 64,73 €/MWh; 31.7.2026) zeigen die strukturelle Gasabhängigkeit des deutschen Preises.
Was die fossile Kilowattstunde kostet: Erzeugung vs. CO₂ Marktdaten
| Kraftwerk (Wirkungsgrad) | Produktion Brennstoff + Kraftwerksbetrieb | CO₂ | Summe Grenzkosten | Einordnung |
|---|---|---|---|---|
| Braunkohle (40 %) | 1,0 ct/kWh | 8,0 ct/kWh | 9,0 ct/kWh (90 €/MWh) | 1,00 t CO₂/MWh. Produktion = kurzfristig variable Kosten: variable Tagebauförderung ≈ 1,5–3 €/MWh Brennstoffwärme + variabler Kraftwerksbetrieb ≈ 1,5–3 €/MWhel → 0,5–1,1 ct/kWh (Punktwert 1,0). Rund 90 % der Grenzkosten sind CO₂-Preis. |
| Steinkohle (42 %) | 3,6 ct/kWh | 6,4 ct/kWh | 10,0 ct/kWh (100 €/MWh) | 0,80 t CO₂/MWh. Produktion = Weltmarktkohle ≈ 3,1 ct + Betrieb ≈ 0,5 ct; CO₂-Anteil ≈ 65 %. |
| Erdgas GuD (58 %) | 10,6 ct/kWh | 2,8 ct/kWh | 13,4 ct/kWh (134 €/MWh) | 0,35 t CO₂/MWh. Gas ≈ 10,3 ct + Betrieb ≈ 0,3 ct; CO₂-Anteil nur ≈ 20 % – hier regiert der Gaspreis. |
| Gasturbine / Öl (37 %) | 16,6 ct/kWh | 4,3 ct/kWh | 21 ct/kWh (209 €/MWh) | 0,54 t CO₂/MWh. Spitzenlast – setzt die teuersten Stunden des Jahres. |
Rechenbasis (Punktwerte, Mitte 2026): Erdgas TTF 60 €/MWh Brennstoffwärme (Front-Monat 31.7.2026: 59,44; Anfang August 56–63), CO₂ 80 €/t (EUA, August 2026; Dez-26-Future Anfang 2026 knapp 90 €/t), Weltmarktkohle ≈ 13 €/MWh Brennstoffwärme (Größenordnung); Emissionsfaktoren je Brennstoffwärme: Erdgas 0,20 / Steinkohle 0,34 / Braunkohle 0,40 t CO₂/MWh (Umweltbundesamt). Alles Grenzkosten bestehender Kraftwerke – nur sie zählen für die Merit-Order. Braunkohle hat keinen Börsenpreis; der Produktionswert ist eine Literaturableitung aus den Merit-Order-Analysen des Öko-Instituts (2014, 2021). Rechnet man die Fixkosten des Tagebaus dem Brennstoff zu, liegen die Braunkohle-Brennstoffkosten bei rund 7 €/MWh Brennstoffwärme (≈ 1,75 ct/kWh Strom); die vollen Stromgestehungskosten bezifferte das Öko-Institut für 2017 auf 3,4–4,7 ct/kWh (7.000 h, alte bzw. neue Blöcke, damals fast ohne CO₂-Kosten). Der Unterschied zu den Vollkosten neuer Kraftwerke ist unten in der Karte „Grenzkosten vs. Stromgestehungskosten“ eingeordnet. Bei diesen Werten laufen Steinkohleblöcke (≈ 10,0 ct) wieder vor Gas-und-Dampf-Kraftwerken (≈ 13,4 ct, „Fuel Switch“); das Day-Ahead-Monatsmittel Juli 2026 (10,5 ct/kWh) liegt dazwischen – je nach Stunde setzt Kohle oder Gas den Preis.
Verdrängung: was jede erneuerbare Kilowattstunde einspart
Speist Wind oder Solar ein, fällt am rechten Ende der Merit-Order das teuerste noch laufende Kraftwerk heraus. Vermieden werden dessen Brennstoff- und CO₂-Kosten – zusammen ungefähr der Börsenpreis der jeweiligen Stunde, nach der Tabelle derzeit 9 ct (Braunkohle) bis 13,4 ct (Gas-und-Dampf) je Kilowattstunde. Dazu kommen je verdrängter Kilowattstunde 0,33 kg CO₂ (Gas-und-Dampf) bis über 1 kg CO₂ (Braunkohle), die weder ausgestoßen noch mit Zertifikaten bezahlt werden. Zwei Einordnungen: Die Ersparnis landet zunächst beim System (weniger Brennstoffimporte und Zertifikatekäufe) und erreicht den Verbraucher nur über den Merit-Order-Effekt. Und mit jedem stillgelegten Kohleblock sinkt der Vermeidungseffekt je Kilowattstunde – die Verdrängungsrechnung ist eine Momentaufnahme des heutigen Kraftwerksparks.
Die Gegenrechnung: Was die neue EE-Kilowattstunde kostet – und was sie den Markt spart
Wegen des Einheitspreisverfahrens wirkt jede eingespeiste Kilowattstunde doppelt: Sie ersetzt die teuerste fossile Kilowattstunde – und sie senkt den Preis für die gesamte in dieser Viertelstunde abgerechnete Menge. Rechenbeispiel (keine Marktdaten): 60 GW Last, zusätzlicher Wind drückt das Grenzkraftwerk von Gas-und-Dampf (13,4 ct) auf Steinkohle (10,0 ct) – der Preis sinkt für alle um 3,4 ct, das sind rund 2 Mio. € in einer einzigen Stunde. Die Förderkosten der auslösenden Neuanlagen-Kilowattstunden in derselben Stunde: die Marktprämie, bei aktuellen Zuschlagswerten 0 bis ≈ 0,5 ct/kWh. Wer über Förderkosten urteilt, muss diese Preiswirkung gegenrechnen – und umgekehrt gilt: Wer nur die Ersparnis nennt, muss auch die Differenzkosten des Bestands nennen.
- Was die Gegenrechnungen ergeben: Agora Energiewende (Juni 2025) beziffert den preisdämpfenden Effekt des EE-Ausbaus bis 2030 auf bis zu 20 €/MWh; im Szenario schwacher Nachfrage stehen rund 12 Mrd. € jährlicher Verbraucherersparnis etwa 7 bis 7,8 Mrd. € zusätzlicher EEG-Förderkosten gegenüber – jeder Förder-Euro senkt den Großhandelspreis demnach um durchschnittlich 1,60 €/MWh. Für Photovoltaik allein errechnet Enervis (im Auftrag des Branchenverbands BSW-Solar) für 2024 eine Börsenpreissenkung um 15 % und einen Marktwert von 7,4 Mrd. € (6,1 Mrd. € Verbraucherersparnis, 1,3 Mrd. € Exporterlöse). Historisch bezifferte das Fraunhofer ISI den Merit-Order-Effekt für 2011/2012 auf 4,6 bzw. 4,9 Mrd. € pro Jahr (Preisabsenkung 8,7–8,9 €/MWh).
- Zwei Buchhaltungen auseinanderhalten: Die Verbraucherersparnis (Preissenkung × gesamte Menge) ist zum großen Teil Umverteilung – von den Erzeugern, die den höheren Einheitspreis verloren hätten (auch Braunkohle- und Bestands-EE-Anlagen), zu den Verbrauchern. Das ISI nennt den Merit-Order-Effekt ausdrücklich einen „Preis- und Verteilungseffekt“. Volkswirtschaftlich real eingespart sind nur Brennstoff und CO₂ der tatsächlich verdrängten Kilowattstunden (Absatz oben). Beide Rechnungen sind legitim – für verschiedene Fragen.
- Die Rückkopplung nicht vergessen: Derselbe Preisdruck senkt Monats- und Jahresmarktwerte – und erhöht damit die Prämien aller geförderten Bestandsanlagen mit anzulegenden Werten über Marktniveau (, Kontosicht). Die neue Anlage kostet fast nichts, aber ihr Preiseffekt verteuert die Altverträge mit. Seriöse Gegenrechnungen (wie die von Agora) enthalten diesen Effekt bereits in den Förderkosten.
- Kurzfrist-Effekt, kein Dauerzustand: Der Merit-Order-Effekt ist am heutigen Kraftwerkspark gerechnet. Langfristig passt sich der Park an: Unrentable Kraftwerke gehen vom Netz, Exportnachfrage dämpft die Preissenkung, und selten laufende Backup-Kraftwerke brauchen Knappheitspreise oder einen Kapazitätsmechanismus – ein Teil der Ersparnis fließt dann dorthin zurück. Wie groß der Effekt im Gleichgewicht bleibt, ist in der Literatur umstritten. offen
Wie Versorger und Vermarkter einkaufen
Ein Stadtwerk kennt die Last seiner Kunden nur als Prognose. Es kauft daher in Tranchen: bereits zwei bis drei Jahre im Voraus Jahresprodukte (Base für die Grundlast, Peak für Werktage 8–20 Uhr), dann Quartals- und Monatsprodukte, zuletzt die Feinstruktur am Day-Ahead- und Intraday-Markt. Jede Tranche wird zum jeweils aktuellen Terminpreis fixiert – daher folgen Endkundentarife dem Großhandel mit ein bis zwei Jahren Verzögerung. 2026 profitieren viele Versorger noch von den günstigen Einkäufen des Jahres 2024.
- Portfolio bilden: Standardlastprofile der Haushalte plus gemessene Lastgänge der Gewerbekunden ergeben die Bedarfskurve je Viertelstunde.Risikoaufschläge für Mengen- und Preisabweichungen sind Teil des Preises „Beschaffung & Vertrieb“.
- Absichern: 60–90 % der erwarteten Menge über Futures (EEX) oder Forwards (OTC, Rahmenvertrag EFET) – finanziell, nicht physisch.Die physische Erfüllung geschieht später am Spotmarkt; der Future gleicht nur die Preisdifferenz aus.
- Restmenge am Spotmarkt: Day-Ahead für den Folgetag, Intraday für Prognosekorrekturen; Abweichungen werden als Ausgleichsenergie abgerechnet ().
- Grün machen: Herkunftsnachweise (rund 0,2 ct/kWh) entwerten den Graustrom zu „Ökostrom“; wer echte Zusätzlichkeit will, schließt einen PPA direkt mit einem Wind- oder Solarpark ().
Und der Direktvermarkter?
Er „kauft“ den Windstrom nicht zum Fixpreis: Im Marktwertmodell zahlt er dem Betreiber den Referenzmarktwert minus Entgelt und verkauft selbst an der Börse – das Preisrisiko bleibt beim Betreiber, abgefedert durch die Marktprämie. Nur bei PPA-Portfolios übernimmt der Vermarkter Preisrisiko und sichert es am Terminmarkt ab (Base-Future × Capture-Faktor − Abschläge). Im Spotmodell werden die tatsächlichen Viertelstundenerlöse durchgereicht; der Vermarkter verdient am Entgelt und an der Optimierung (Intraday, Abregelung bei negativen Preisen, Regelenergie).
Grenzkosten vs. Stromgestehungskosten: zwei Fragen, zwei Zahlen
| Technologie | Grenzkosten bestehende Anlage (Rechenbasis Mitte 2026) | Stromgestehungskosten Neuanlage (Fraunhofer ISE, Juli 2024) |
|---|---|---|
| PV Freifläche | ≈ 0 ct/kWh | 4,1–6,9 ct/kWh |
| Wind an Land | ≈ 0 ct/kWh | 4,3–9,2 ct/kWh |
| Wind auf See | ≈ 0 ct/kWh | 5,5–10,3 ct/kWh |
| Erdgas GuD | ≈ 13,4 ct/kWh | 10,9–18,1 (mit Wärmeauskopplung 8,8–15,6) ct/kWh |
| Braunkohle | ≈ 9,0 ct/kWh | 15,1–25,7 ct/kWh |
| Steinkohle | ≈ 10,0 ct/kWh | 17,3–29,3 ct/kWh |
| Gasturbine | ≈ 21 ct/kWh | 15,4–32,6 ct/kWh |
| Kernkraft | niedrig (Bestand; in DE seit 4/2023 keiner) | 13,6–49,0 ct/kWh (ohne Endlagerung) |
Die Spalten haben verschiedene Stichtage und Annahmen: Grenzkosten mit Gas 60 €/MWh und CO₂ 80 €/t (Mitte 2026); die ISE-Studie rechnet mit Erdgas 38 €/MWh und CO₂ 75–90 €/t (Stand Juli 2024, reale Werte) sowie Volllaststunden-Bändern (z. B. Gasturbine 500–3.000 h – daher die große Spanne). Deshalb können GuD-Gestehungskosten der Studie unter den heutigen Grenzkosten liegen. Systemkosten (Backup, Netze, Speicher) sind in keiner der beiden Größen enthalten.
Warum die Unterscheidung entscheidend ist
- Deckungsbeitrag statt Vollkosten: Kraftwerke bieten zu Grenzkosten; die Differenz zwischen Börsenpreis und Grenzkosten muss Kapital und Fixkosten verdienen. Ein Kraftwerk kann dauerhaft unter seinen Gestehungskosten erlösen und trotzdem rational weiterlaufen – stillgelegt wird erst, wenn die Deckungsbeiträge nicht einmal mehr die abbaubaren Fixkosten von Kraftwerk und (bei Braunkohle) Tagebau decken.
- Wind und Solar stehen auf der anderen Seite: Grenzkosten nahe null, fast alles Kapital. Sie senken den Spotpreis (Merit-Order-Effekt) – und refinanzieren sich gerade deshalb schwer allein über ihn (Profilfaktor, ). Das ist der ökonomische Kern von Marktprämie und Differenzvertrag: Sie sichern die Kapitalkosten ab, nicht den Betrieb.
- „Am billigsten“ hängt an der Frage: In der Viertelstunde gewinnt die niedrigste Grenzkosten-Kilowattstunde; beim Zubau die niedrigsten Gestehungskosten – dort liegen PV-Freifläche (ab 4,1 ct) und Wind an Land (ab 4,3 ct) unter allen neuen konventionellen Kraftwerken (ISE 2024). Nach derselben Studie liegen sogar die reinen Betriebskosten bestehender Kohlekraftwerke über den Gestehungskosten neuer PV-Freiflächen- und Windanlagen – allerdings ohne Bewertung von Regelbarkeit und Erzeugungszeitpunkt, die die Studie ausdrücklich ausklammert.
- Volllaststunden sind der große Hebel der Gestehungskosten: Je seltener ein Kraftwerk läuft, desto mehr Kapital trägt jede Kilowattstunde – deshalb explodieren die Gestehungskosten von Backup-Kraftwerken bei sinkender Auslastung (Gasturbine bis 32,6 ct bei 500 h), während ihre Grenzkosten unverändert bleiben. Ob solche Kraftwerke künftig über Knappheitspreise oder einen Kapazitätsmechanismus finanziert werden, ist politisch offen. offen
Die Stromrechnung eines Haushalts 2026 Marktdaten
| Posten | ct/kWh | Wer legt ihn fest / wohin fließt er |
|---|---|---|
| Beschaffung, Vertrieb, Marge | 15,2 | Lieferant; einziger wettbewerblicher Posten. Darin: Großhandelspreis (Termin-/Spotmix), Ausgleichsenergie, Herkunftsnachweise, Abrechnung, Kundenservice, Gewinn. |
| Netzentgelte (Übertragung + Verteilung) inkl. Messstellenbetrieb | 9,3 | Reguliert (Bundesnetzagentur, Anreizregulierung); je Netzgebiet verschieden; 2026 um 1,6 ct gesenkt durch den Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. €. |
| Stromsteuer | 2,05 | Bund; seit 2003 unverändert. Produzierendes Gewerbe und Land-/Forstwirtschaft zahlen ab 2026 dauerhaft nur den EU-Mindestsatz 0,05 ct/kWh. |
| Konzessionsabgabe | 1,32–2,39 | Kommune (Wegenutzung); Höhe nach Gemeindegröße, Durchschnitt rund 1,66 ct. |
| Aufschlag für besondere Netznutzung (ehem. § 19-StromNEV-Umlage) | 1,559 | Finanziert reduzierte Netzentgelte stromintensiver Betriebe (Bandlast); 2025: 1,558 ct. |
| Offshore-Netzumlage | 0,941 | Netzanbindung der Offshore-Windparks; 2025: 0,816 ct. |
| KWKG-Umlage | 0,446 | Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung; 2025: 0,277 ct (+61 %). |
| EEG-Umlage | 0 | Seit 1.7.2022 abgeschafft; Förderung seitdem aus dem Bundeshaushalt (Energiefinanzierungsgesetz, § 6 EnFG). |
| Umsatzsteuer 19 % auf alle Posten | ≈ 5,9 | Bund/Länder; für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen durchlaufend. |
| Summe (Durchschnitt) | 37,0 | ≈ 1.295 €/a bei 3.500 kWh. Vom Lieferanten beeinflussbar: rund 41 %; staatlich oder reguliert: rund 59 %. |
Probe: Stromsteuer 2,05 + Konzessionsabgabe Ø 1,66 + Umlagen 2,95 = 6,66 ct netto; 19 % Umsatzsteuer auf 31,2 ct Nettopreis ≈ 5,9 ct → zusammen die 12,6 ct des BDEW-Blocks. Neukundentarife liegen teils deutlich unter dem Durchschnitt, Grundversorgung darüber (Markterhebungen Juli 2026: rund 40 ct/kWh).
Wer zahlt die Förderung? Das EEG-Konto
Die Übertragungsnetzbetreiber zahlen über die Verteilnetzbetreiber alle Einspeisevergütungen und Marktprämien aus und vermarkten den Strom der Festvergütungsanlagen selbst an der Börse. Die Differenz zwischen Auszahlungen und Vermarktungserlösen gleicht der Bund monatlich aus dem Klima- und Transformationsfonds aus.
- Größenordnung: 16,5 Mrd. € Bundeszuschuss 2025; 9,19 Mrd. € von Januar bis Juli 2026; Prognose Finanzierungsbedarf 2026: 16,2 Mrd. € (Haushaltsansatz 17,2 Mrd. €).
- Saisonmuster: Im Juli 2026 standen 1,914 Mrd. € Auszahlungen 396 Mio. € Solar-Vermarktungserlösen gegenüber – in Sommermonaten mit Negativpreisen sind die Zuschüsse am höchsten (Mai und Juni 2026 je rund 2 Mrd. €).
- Preissensitivität: Höhere Börsenpreise senken den Bedarf, weil die Marktprämie die Differenz zum anzulegenden Wert schließt; das Halbjahresmittel 2026 von 99 €/MWh (2024: 68) erklärt den Rückgang seit 2024 trotz Zubau. Der Haushaltsposten hängt deshalb am Gaspreis.
- Wo die Kosten entstehen: im Bestand, nicht im Zubau. Für 2026 erwarten die Übertragungsnetzbetreiber die höchsten Zahlungen für Solar, Biomasse und Wind auf See; Wind an Land kostet nur rund 0,7 Mrd. €. 2023 erhielten allein die Solaranlagen in der Einspeisevergütung 8,5 Mrd. € für 30,8 TWh – im Schnitt rund 28 ct/kWh. Neu bezuschlagte Anlagen (anzulegende Werte um 5–6,5 ct) brauchen bei heutigen Marktwerten fast keine Prämie.
- Umgerechnet: Würde der Bedarf wie früher umgelegt, entspräche das 2026 rund 4,6 ct/kWh – zum Vergleich: der Spitzenwert der EEG-Umlage lag bei 6,88 ct/kWh (2017).
Industrie und Gewerbe: andere Rechnung, gleiche Logik
| Bestandteil | Regel 2026 |
|---|---|
| Beschaffung | Neuabschlüsse kleiner und mittlerer Industrie (160.000 kWh bis 20 GWh, Mittelspannung): 16,7 ct/kWh inkl. reduzierter Stromsteuer (BDEW April 2026; −0,9 ct gegenüber 2025). Große Verbraucher mit eigenem Marktzugang oder Einkaufsgemeinschaften kaufen strukturiert am Terminmarkt. |
| Stromsteuer | 0,05 ct/kWh dauerhaft für rund 600.000 produzierende Betriebe und Land-/Forstwirtschaft (Entlastung ~2 ct/kWh, Bundeshaushalt ~3 Mrd. €/a). Dienstleister und Haushalte: weiterhin 2,05 ct. geltend |
| Netzentgelte | Individuelle Netzentgelte für Bandlastkunden (ab 10 GWh und 7.000 Benutzungsstunden) – die Mindereinnahmen tragen alle anderen über den Aufschlag für besondere Netznutzung (1,559 ct). Bundesnetzagentur plant Reform der Bandlastprivilegien. offen |
| Umlagen | KWKG-, Offshore- und besondere-Netznutzungs-Aufschlag ab 1 GWh/a reduziert (Stufenmodell nach EnFG); Gewerbe unter 1 GWh zahlt Haushaltssätze. Gewerbestrom brutto 2026 rund 30 ct/kWh (Markterhebung), netto etwa 25 ct. |
| Strompreiskompensation | Erstattung indirekter CO₂-Kosten für rund 340 stromintensive Unternehmen (~3 Mrd. €/a); Ausweitung angekündigt. angekündigt |
| Industriestrompreis | Ab 2026 mit 1,5 Mrd. € im Haushalt veranschlagt, Ausgestaltung über den europäischen Beihilferahmen; Details zum Kreis der Begünstigten und zur Höhe bei Redaktionsschluss nicht abschließend verifiziert. offen |
| Umsatzsteuer | Durchlaufender Posten (Vorsteuerabzug) – deshalb rechnet die Industrie netto. |
Die 29,5 Mrd. € im Bild: Bausteine, EEG nach Energieträger, Gegenrechnung Marktdaten Regression: Modell
Die IW-Rechnung (Handelsblatt, 24.12.2025) zählt fünf Posten. Zwei davon – EEG und Netzzuschuss, 21,1 Mrd. € oder 72 % – kommen allen Verbrauchern zugute, drei nur der Industrie (8,4 Mrd. €). Der EEG-Block ist nach der ÜNB-Prognose vom 24.10.2025 aufgeteilt: 55 % Solar, 26 % Biomasse, 12 % Wind auf See, 4 % Wind an Land – die Kosten sitzen im Bestand. Die untere Hälfte legt die Preisdämpfung aus Kapitel 19 technikscharf daneben: Für Wind an Land ergibt sich eine Netto-Entlastung, für Solar eine Netto-Zuzahlung, das Ganze bleibt vorzeichenoffen.
Nach dem Preisbestandteil, an dem die Posten ansetzen
Was 2026 an der Haushaltskilowattstunde zieht BDEW Juli 2026 Preisdämpfung: Hochrechnung
Dieselben Posten, an der Kilowattstunde verortet: Bundesmittel wirken bei Netz und EEG (zusammen −5,8 bis −6,2 ct netto), der Markteffekt von Wind und Solar in der Beschaffung (−2,3 bis −5,3 ct im Großhandel, in Haushaltstarifen über Termingeschäfte verzögert). Die Stromsteuersenkung erreicht Haushalte nicht; die Umlagen bleiben verbraucherfinanziert.
4 · Vermarktungswege: Welche Veräußerungsformen gibt es?
| Weg | Wer zahlt was | Preisbasis | Untergrenze? | Voraussetzungen | Typische Nutzer |
|---|---|---|---|---|---|
| Marktprämie (geförderte Direktvermarktung) geltend | Direktvermarkter: Markterlös − Entgelt · Netzbetreiber: Marktprämie | Börsenpreis der Anlage + (anzulegender Wert − Referenzmarktwert) | Ja, anzulegender Wert als Floor auf Flottenniveau (nicht je Viertelstunde) | Pflicht ab 100 kW; viertelstündliche Messung, Fernsteuerbarkeit, Bilanzkreis des Vermarkters, MaStR | Praktisch alle Wind- und größeren PV-Anlagen der letzten 12 Jahre |
| Einspeisevergütung geltend | Netzbetreiber: fester Satz je kWh | Gesetzlicher anzulegender Wert − 0,4 ct/kWh Pauschale (Solar) | Fest | Nur bis 100 kW; bei Neuanlagen seit 25.2.2025 keine Zahlung in negativen Viertelstunden | Kleine Dach-PV; im EEG-2027-Entwurf für Neuanlagen entfallend Entwurf |
| Ausfallvergütung geltend | Netzbetreiber: 80 % des anzulegenden Werts | Fest, ohne Marktprämie | Ja, aber 20 % Abschlag | Anlagen > 100 kW; höchstens 3 Monate in Folge und 6 Monate je Kalenderjahr (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG); Meldung bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats | Überbrückung bei Vermarkterwechsel oder Insolvenz des Vermarkters |
| Sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG) geltend | Vermarkter oder PPA-Abnehmer: vereinbarter Preis; keine Marktprämie | Frei verhandelt (Spot-Index, Festpreis, Floor) | Nur vertraglich | Messung wie geförderte DV; Doppelvermarktungsverbot entfällt → Herkunftsnachweise verkäuflich | Post-EEG-Anlagen, PPA-Projekte, Phasen hoher Marktwerte |
| Anteilige Zuordnung (§ 21b Abs. 2 EEG) geltend | Prozentualer Anteil Marktprämie, Rest sonstige DV | Mischung | Für den Prämienanteil | Nur zwischen Marktprämie und sonstiger DV; Prozentsätze müssen nicht nachgewiesen werden | Teil-PPA mit Herkunftsnachweisen bei laufender Förderung |
| Direktleitung / Nachbarbelieferung (§ 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG) geltend | Abnehmer: Lieferpreis; für den Rest weiter Marktprämie möglich | Frei; Orientierung an Netzstrompreis des Abnehmers abzüglich seiner Ersparnis | Nur vertraglich | Räumlicher Zusammenhang, Lieferung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes; jederzeit neben der Förderung zulässig | Wärmepumpe, Rechenzentrum, Gewerbegebiet, Elektrolyseur am Park |
| Marktwertdurchleitung Ü20 geltend | Netzbetreiber: Jahresmarktwert Solar − Vermarktungspauschale | 2026: Pauschale 0,23 ct/kWh; Jahresmarktwert gedeckelt auf 10 ct/kWh | Nein | Ausgeförderte Anlagen bis 100 kW, Inbetriebnahme vor 2021; befristet bis Ende 2032 | Kleine Altanlagen ohne eigenen Vermarkter |
| Zweiseitiger CfD (Marktprämie + Refinanzierungsbeitrag) Entwurf EEG 2027 | Wie Marktprämie; zusätzlich zahlt der Betreiber bei Jahresmarktwert > anzulegender Wert | Symmetrisch um den anzulegenden Wert | Ja, Floor und Cap auf Flottenniveau | Ab 100 kW, auch in sonstiger DV; einmaliger Opt-out bis Ende des 10. Kalenderjahres | Alle Neuanlagen ab 2027 (Biomasse ausgenommen) |
5 · Messstellen, Steuerbarkeit und Daten: Die technische Eintrittskarte
Anforderungen nach Anlagengröße geltend
| Leistung | Messung | Steuerbarkeit | Vermarktung | Typische Praxis |
|---|---|---|---|---|
| unter 7 kW | Moderne Messeinrichtung genügt; intelligentes Messsystem (iMSys) optional | Neue PV-Anlagen ohne iMSys: Einspeisung auf 60 % der installierten Leistung begrenzt (§ 9 EEG; Ausnahmen für Kleinstanlagen im Gesetzestext prüfen) | Einspeisevergütung; keine Vergütung in negativen Viertelstunden (Neuanlagen) | Hausdach, Überschusseinspeisung mit Zweirichtungszähler |
| 7 – 25 kW | Einbaupflicht iMSys (Messstellenbetriebsgesetz) | 60-%-Begrenzung bis das iMSys samt Steuerungseinrichtung installiert und erfolgreich getestet ist | Einspeisevergütung oder freiwillige Direktvermarktung | Gewerbedach klein, Landwirtschaft |
| 25 – 100 kW | iMSys; Direktvermarktung erfordert viertelstündliche Messung und Bilanzierung der gesamten Ist-Einspeisung (§ 21b Abs. 3) | Netzbetreiber muss Ist-Einspeisung abrufen und Leistung ferngesteuert reduzieren können (§ 9 EEG) | Wahlrecht: Einspeisevergütung oder Marktprämie | Dach-PV Gewerbe; Direktvermarktung lohnt meist ab 50 – 100 kW |
| ab 100 kW | Registrierende Leistungsmessung / iMSys mit 15-min-Werten, Lastgang an Netzbetreiber und Vermarkter | Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter als Prämienvoraussetzung (§ 20 EEG), spätestens bis Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Monats; Redispatch 2.0 mit Rollen Einsatzverantwortlicher und Betreiber der Technischen Ressource | Pflicht zur Direktvermarktung | Alle Windparks, Freiflächen-PV, große Dächer; Parkregler bzw. Steuerbox des Vermarkters |
Messkonzepte
- Volleinspeisung: ein Erzeugungszähler am Netzverknüpfungspunkt; einfachste Abrechnung.
- Überschusseinspeisung: Zweirichtungszähler am Netzanschluss plus Erzeugungszähler; Eigenverbrauch wird rechnerisch ermittelt.
- Direktleitung / Drittbelieferung: je Letztverbraucher ein eigener Zähler, Erzeugungszähler an der Anlage; die an Dritte gelieferten Mengen sind stromsteuer- und umlagerelevant (Stromsteuerbefreiung bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang nach Stromsteuergesetz im Einzelfall prüfen).
- Speicher im Mischbetrieb: Abgrenzungsmessung mit Zählern an Erzeugung, Speicher und Netz ().
- Messkaskade: mehrere Anlagen hinter einem Anschluss; Netzbetreiber-Vorgaben (Technische Anschlussregeln) beachten.
Messstellenbetreiber wählen
Grundzuständig ist in der Regel der Verteilnetzbetreiber; seine Entgelte sind gesetzlich gedeckelt. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber (z. B. inexogy oder Messdienstleister der Direktvermarkter) bieten schnellere Installation, Datenportale und oft eine Integration in die Vermarktungsplattform, zu frei vereinbarten Preisen.
Datenfluss: Die Messwerte gehen über die standardisierte Marktkommunikation an Netzbetreiber, Direktvermarkter (Bilanzkreisverantwortlicher) und bei Direktleitungen an den Lieferanten des Abnehmers. Identifikatoren in jedem Vertrag: Marktlokation (MaLo-ID) und Messlokation (MeLo-ID).
Register und Meldungen
- Marktstammdatenregister: Registrierung jeder Anlage und jeder Einheit innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme; sonst entfällt die Zahlung bis zur Nachholung (§ 52 EEG). Änderungen (Leistung, Betreiberwechsel, Speicher) nachmelden.
- Veräußerungsform: Zuordnung und Wechsel gegenüber dem Netzbetreiber, Frist siehe .
- Jahresendabrechnung: Daten bis 28. Februar an den Netzbetreiber (§ 71 EEG).
- Gemeindebeteiligung (§ 6 EEG): Vertrag mit der Gemeinde, Nachweis an den Netzbetreiber für die Erstattung.
6 · Speicher an der Anlage: Drei Optionen, ein Regimewechsel
| Option | Was erlaubt ist | Förderung | Abrechnung | Status |
|---|---|---|---|---|
| Ausschließlichkeit (§ 19 Abs. 3a) | Speicher lädt nur Strom der eigenen EE-Anlage | Volle Marktprämie für eingespeicherte und später eingespeiste Mengen (Verluste gehen zulasten des Betreibers) | Wie bisher; Regime der Anlage bleibt | geltend |
| Abgrenzung (§ 19 Abs. 3b) | Mischbetrieb: Netzstrom laden (Arbitrage, Regelenergie) und EE-Strom speichern | Prämie nur für den EE-Anteil; monatliche Saldierung; Vorrangregel ordnet Netzbezug zuerst dem Netzanteil zu | Messtechnische oder bilanzielle Abgrenzung nach Festlegung; Anlage wechselt in das Jahresmarktwert-Regime – auch Altanlagen | erst mit MiSpeL-Festlegung |
| Pauschale (§ 19 Abs. 3c) | Mischbetrieb ohne Abgrenzungsmessung | Pauschal 500 kWh je kWp und Jahr gelten als förderfähig | Nur Solaranlagen bis 30 kWp; ebenfalls Jahresmarktwert | MiSpeL + EU-Beihilfevorbehalt |
Zeitplan der Festlegung „MiSpeL“ (Mischbetrieb von Speichern und Letztverbrauchern)
- 25.2.2025 Solarspitzengesetz schafft die Optionen 3b und 3c, Anwendung aber erst nach Festlegung. geltend
- 5.8.2026 Arbeitsstand der Bundesnetzagentur (Az. 618-25-02) zur Konsultation. offen
- 1.10.2026 Geplantes Inkrafttreten; Übergangsfrist für bestehende Messkonzepte bis 30.9.2027. angekündigt
7 · Regelenergie und Flexibilität: Erlöse jenseits der Kilowattstunde
Produkte und Beschaffung geltend
| Produkt | Aktivierung | Eignung Wind/PV |
|---|---|---|
| Primärregelleistung (FCR) | vollständig in 30 s, symmetrisch | gering; Domäne der Batteriespeicher |
| Sekundärregelleistung (aFRR) | vollständig in 5 min | negativ gut (Abregelung), positiv nur mit vorgehaltener Reserve |
| Minutenreserve (mFRR) | vollständig in 12,5 min | negativ gut, positiv eingeschränkt |
- Beschaffung durch die vier Übertragungsnetzbetreiber über regelleistung.net: täglicher Leistungsmarkt in 4-Stunden-Blöcken (Leistungspreis, pay-as-bid) und Regelarbeitsmarkt (Arbeitspreis, Obergrenze 9.999,99 €/MWh).
- Präqualifikation beim Anschluss-ÜNB über das PQ-Portal (pq-portal.energy): Nachweis von Regelbarkeit, Verfügbarkeitsprognose und Messung. Stand 1. Januar 2026: 150 MW Wind und 25 MW Solar präqualifiziert. Marktdaten
- Viertelstündliche aFRR-Produkte sind für Herbst 2026 angekündigt. angekündigt
Praxis und Abrechnung
- Pooling: Der Direktvermarkter oder Aggregator bündelt viele Anlagen zu einer präqualifizierten Einheit und reicht Gebote ein; der Betreiber erhält eine Erlösbeteiligung laut Vermarktungsvertrag. Beispiele: Gewi/Getec, Entelios (Solarpark Schkölen), Next Kraftwerke, Energy2market; erster Onshore-Windpark in der Regelleistung: MVV, seit Juli 2025.
- Wechselwirkung mit der Marktprämie: Die Prämie wird nur für eingespeiste Mengen gezahlt. Wird negative Regelleistung abgerufen, entfällt sie für die abgeregelte Menge – der Arbeitspreis muss Prämie plus Markterlös ersetzen. Positive Regelleistung erfordert Vorhaltung, also bewusste Minder-Einspeisung mit Opportunitätskosten.
- Abrechnung: Leistungspreis für die vorgehaltenen Blöcke, Arbeitspreis je abgerufener Menge; Nachweis über hochauflösende Messwerte (Sekundenbereich bei FCR). Der Betreiber sieht in der Regel eine zusätzliche Zeile in der Gutschrift des Vermarkters.
- Weitere Flexerlöse: Intraday-Optimierung des Fahrplans, vertraglich vereinbarte Abregelung für den Netzbetreiber (Spitzenkappung), künftig marktgestützte Momentanreserve. Für Batteriespeicher am Park kommen FCR und Arbitrage hinzu.
8 · Fristen und Checkliste für Betreiber
Lebenszyklus einer Anlage über 100 kW geltend
- Vor Inbetriebnahme: Direktvermarktungsvertrag und Messkonzept mit Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abstimmen (Fernsteuerbarkeit, Zähler, Gateway, Steuerbox, Redispatch-Stammdaten).Vermarkter brauchen Vorlauf für Bilanzkreiszuordnung und Anbindung; Realisierungsfristen nach Zuschlag beachten.
- Zuordnung der Veräußerungsform melden (§ 21c EEG): vor Beginn des Vormonats.Beispiel: Einspeisung in der Marktprämie ab 1. Mai → Meldung bis spätestens 31. März. Versäumnis: Sanktion nach § 52 EEG (10 € je kW installierter Leistung).
- Marktstammdatenregister: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registrieren.Ohne Registrierung entfällt der Zahlungsanspruch bis zur Nachholung.
- Fernsteuerbarkeit: spätestens bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats nachweisen.Sonst für die betroffenen Monate keine Marktprämie.
- Monatlich: Gutschriften des Vermarkters und des Netzbetreibers gegen die Messwerte prüfen.Mengenabgleich, Abregelungen (Redispatch-Entschädigung), Anteil negativer Viertelstunden, Entgelt laut Vertrag.
- Jährlich bis 28. Februar: Daten für die Endabrechnung des Vorjahres an den Netzbetreiber (§ 71 EEG).Eigenverbrauch, Speichermengen, Gemeindebeteiligung; danach Endabrechnung mit dem Jahresmarktwert.
- Bei Störfällen: Ausfallvergütung bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats anmelden.80 % des anzulegenden Werts; höchstens drei Monate in Folge und sechs je Kalenderjahr, sonst Rückfall auf den Marktwert für den ganzen Monat.
- Wind nach 5, 10 und 15 Jahren: Standortgüte-Nachweis (§ 36h EEG), Korrektur des anzulegenden Werts.Ab 2027 zusätzlich: Opt-out-Entscheidung bis Ende des zehnten Kalenderjahres. Entwurf
- Jahr 21: Ende der Förderung → sonstige Direktvermarktung, PPA oder Repowering.Bis 100 kW: Marktwertdurchleitung durch den Netzbetreiber bis Ende 2032.
Checkliste Vermarktungsvertrag
- Preismodell: Marktwertmodell, Spotmodell oder Hybrid; Entgelt fest oder variabel; Beteiligung an Intraday- und Regelenergieerlösen.
- Negative Preise: Wer entscheidet über Abregelung, nach welcher Schwelle, wie werden abgeregelte Mengen dokumentiert?
- Ausgleichsenergie und Prognosefehler: Übernahme durch den Vermarkter oder Durchreichung?
- Redispatch 2.0: Rolle Einsatzverantwortlicher, Abrechnungsverfahren (Spitz oder Pauschal), Weitergabe der Entschädigung.
- Datenzugang: Viertelstundenwerte, Portale, Schnittstellen zum Messstellenbetreiber.
- Speicher- und Direktleitungsfähigkeit: Abgrenzungsmessung, Fahrplanfähigkeit, anteilige Zuordnung nach § 21b Abs. 2.
- Laufzeit und Kündigung: Wechsel nur zum Monatsersten; Übergabefristen so legen, dass keine Ausfallvergütung nötig wird.
- Ab 2027: Behandlung des Refinanzierungsbeitrags im Vertrag, Opt-out-Klauseln, Anpassung bei Gesetzesänderung. Entwurf
Energieimporte: der Rahmen, in dem der Stromhandel spielt
Zwei Drittel der Energie kommen von außen – beim Strom sind es fünf Prozent Marktdaten
Die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen beziffert die Importquote am deutschen Energiebedarf für das Krisenjahr 2022 auf 69 Prozent; für 2024 liegt sie weiter bei rund zwei Dritteln. Die Abhängigkeit ist dabei extrem ungleich verteilt:
Die Rechnung: was die fossilen Importe kosten Marktdaten
Die Außenhandelsstatistik macht die Energiekrise als Rechnung sichtbar. Allein für Rohöl und Erdgas verdoppelte sich der Einfuhrwert 2022 nahezu – nicht weil mehr eingekauft wurde, sondern weil dieselben Mengen nach dem russischen Lieferstopp zu Krisenpreisen ersetzt werden mussten:
Der Versicherungseffekt: 2022 ohne Wind und Solar Kurzstudie kontrafaktisch
Was war der bestehende Wind- und Solarpark in genau dieser Krise wert? Die Consentec-Kurzstudie rechnet es kontrafaktisch nach: Das europäische Strommarktmodell OptEK löst das Jahr 2022 mehrfach – mit identischen Brennstoff- und CO₂-Preisen, identischer Nachfrage, aber auf 50 Prozent (EE50) beziehungsweise null (EE0) reduzierter Wind- und Solarleistung in Deutschland (2022 real: 121 GW, 181 TWh). Gemessen werden die Lastdeckungskosten: stündlicher Gebotszonenpreis mal stündlicher Nachfrage – also das, was die Stromnachfrage zu Marktpreisen kostet:
Quelle: Consentec, Kurzstudie „Einspareffekt durch Wind- und Solarstrom im Stromsystem 2022 und Perspektive 2030/2045“, Abschlussdokumentation vom 01.12.2023 und Zusatzdokumentation Lastdeckungskosten vom 09.04.2024; zusammenfassendes Whitepaper „Der Wert von Wind- und Solarstrom in Deutschland – eine Erklärhilfe zum Strommarkt“.
Methodik und Grenzen der Kurzstudie
Modell und Datenbasis: OptEK ist die stundenscharfe Kraftwerkseinsatz- und Marktsimulation, die Consentec auch in den BMWK-Langfristszenarien (gemeinsam mit Fraunhofer ISI, ifeu und TU Berlin) einsetzt. Grundlage ist ein für 2020 im Backtesting validierter europäischer Datensatz (EU plus Großbritannien, Norwegen, Schweiz; Nachfrage 2.846 TWh, davon Deutschland 483 TWh), fortgeschrieben auf 2022: Kraftwerkspark, Netzkapazitäten nach TYNDP sowie stündliche historische Brennstoff- und Zertifikatspreise 2022; Braunkohle und Kernenergie mit konstanten Brennstoffkosten von 3,10 bzw. 5,50 €/MWhth. Die Wetter- und Lastprofile stammen aus 2020 und werden auf die Jahresmengen 2022 skaliert.
Was die Zahl misst – und was nicht: Lastdeckungskosten sind Preis mal Nachfrage, keine Systemkosten: Sie enthalten die Knappheitsrenten der Bestandserzeuger. Verglichen werden nur variable Größen; ersparte EE-Förder- und Investitionskosten stehen ebenso außerhalb der Rechnung wie nicht getätigte Kraftwerksinvestitionen. Der Vergleich ist ceteris paribus (ein real nie mit EE geplanter Kraftwerkspark sähe anders aus), unterstellt unelastische Nachfrage und trifft ausdrücklich keine Aussage zur Versorgungssicherheit. Die Brennstoffpreise sind exogen: Dass 181 TWh fossile Mehrverbrennung die Gas- und Kohlepreise 2022 weiter getrieben hätten – mitten in der Gasmangellage –, ist nicht eingerechnet; die Autoren halten den Effekt deshalb eher für unter- als überschätzt. Ergänzend dokumentiert die Zusatzdokumentation vom 09.04.2024 die Preisbildung im Zwei-Zonen-Modell – methodisch dieselbe Herleitung, die diese Seite in den Kapiteln 2, 3 und im Regler-Labor verwendet.
Einordnung im Umfeld: Die Größenordnung deckt sich mit der IEA-Analyse „How much money are European consumers saving thanks to renewables?“ (Juni 2023): Ohne den europäischen Wind- und PV-Zubau der Jahre 2021–2023 wären die Großhandelspreise 2021/22/23 um 3, 8 und 15 Prozent höher ausgefallen – rund 100 Mrd. € Mehrkosten für die EU; die EU-Kommission zitiert diese Rechnung in der Begründung zur Verlängerung der Energie-Notfallverordnungen.
Marktkopplung und Einheitspreis
Einheitspreisverfahren: ein Preis für die ganze Stunde geltend
Am Day-Ahead-Markt (Vortagshandel) gilt das Einheitspreisverfahren (uniform pricing, auch Grenzpreisverfahren): Alle bezuschlagten Gebote einer Viertelstunde werden zum Preis des letzten noch benötigten Gebots abgerechnet – nicht zu ihrem eigenen Gebotspreis. Ein Windpark, der zu null Euro bietet, und ein Gaskraftwerk, das zu 130 Euro je Megawattstunde bietet, erhalten denselben Preis, wenn beide zum Zug kommen.
Die praktische Folge ist der Hebel, um den es auf dieser Seite geht: Eine kleine Mengenänderung am Rand verändert den Preis für die gesamte gehandelte Menge. Genau deshalb wirkt ein Import von zwei Gigawatt nicht nur auf zwei Gigawatt, sondern auf die gesamte Nachfrage der Stunde.
Implizite Auktion: Strom und Leitung in einem Geschäft geltend
An fast allen deutschen Grenzen wird die Grenzkuppelkapazität nicht getrennt verkauft, sondern implizit zugeteilt: Ein europäischer Algorithmus – im Vortagshandel EUPHEMIA im Rahmen des Single Day-Ahead Coupling (SDAC) – nimmt die Gebote aller gekoppelten Zonen und die von den Übertragungsnetzbetreibern gemeldeten Kapazitätsgrenzen entgegen und bestimmt Preise und Flüsse gleichzeitig. Ziel der Optimierung ist die maximale Wohlfahrt: Der Strom fließt automatisch von der billigen in die teure Zone, bis entweder die Preise gleich sind oder die Leitung voll ist.
In der Kapazitätsberechnungsregion Core (unter anderem Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Österreich, Polen, Tschechien) geschieht das lastflussbasiert: Nicht eine Leitung je Grenze wird begrenzt, sondern die kritischen Netzelemente werden gemeinsam betrachtet. An den Grenzen zu Dänemark, Schweden und Norwegen (Region Hansa) wird mit koordinierten Übertragungskapazitäten gerechnet. Zusätzlich gibt es explizite Monats- und Jahresauktionen für langfristige Übertragungsrechte.
Vier Referenzstunden, einmal durchgerechnet Modell
Dieselbe Mechanik, vier Marktlagen: 2 GWh Handel an der Kuppelstelle, deutscher Marktumsatz 60 GWh in der Stunde. Die Pfeile zeigen die Preisbewegung durch die Kopplung, das violette Band den verbleibenden Spread – sein Produkt mit der Handelsmenge ist der Engpasserlös:
Alle Zahlen der vier Stunden als Tabelle
| Fall | DE vorher | DE nachher | Ausland vorher | Ausland nachher | Spread | Engpasserlös | davon DE |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A · Import | 10,0 | 9,5 | 3,0 | 3,2 | 6,3 ct | 126 Tsd. €/h | 63 Tsd. €/h |
| B · Export | 10,0 | 10,5 | 14,0 | 13,5 | 3,0 ct | 60 Tsd. €/h | 30 Tsd. €/h |
| C · Export, DE negativ | −5,0 | −3,5 | 5,0 | 4,2 | 7,7 ct | 154 Tsd. €/h | 77 Tsd. €/h |
| D · beidseitig negativ | −8,0 | −6,0 | −3,0 | −4,5 | 1,5 ct | 30 Tsd. €/h | 15 Tsd. €/h |
Alle Preisbewegungen sind gesetzte Modellwerte in ct/kWh zur Illustration der Richtungen und Größenordnungen; die impliziten Kurvensteigungen (Deutschland 0,25 bis 1,0 ct je GWh, Ausland 0,1 bis 0,75) liegen im plausiblen Bereich. Umrechnung: 1 ct/kWh × 1 GWh = 10.000 €. In Fall A beträgt die rechnerische Käuferentlastung 0,5 ct × 60 GWh = 300 Tsd. €/h – sie ist aber überwiegend Umverteilung von den inländischen Erzeugern, deren Erlös auf derselben Menge sinkt; der volkswirtschaftliche Saldo ist deutlich kleiner. Die saubere Trennung von Verteilung und Effizienz rechnet das Regler-Labor in Kapitel 14 vor. In Fall C entfällt für Neuanlagen mit Anspruchsverlust nach § 51 EEG die Marktprämie in jeder negativen Viertelstunde – die vier Förderregime dazu stehen in Kapitel 20.
Zwei Zonen, drei mögliche Ergebnisse
Nach der Kopplung gibt es genau drei Zustände. Welcher eintritt, entscheidet darüber, ob an der Grenze überhaupt Geld anfällt.
Der Importfall: Verdrängung, Preissenkung, Umverteilung
Der Mechanismus in vier Schritten
- Deutschland hätte in dieser Stunde ohne Handel einen bestimmten Preis – er entspricht den Grenzkosten des letzten benötigten Kraftwerks, häufig einem Gaskraftwerk.Die Nachfrage ist kurzfristig fast unabhängig vom Preis; die Angebotskurve steigt zum oberen Ende steil an.
- Im Nachbarland ist der Preis niedriger, weil dort in dieser Stunde billigere Erzeugung verfügbar ist – Wasserkraft, Wind, Kernenergie oder schlicht ein anderes Lastprofil.2025 kamen die größten Mengen aus Dänemark (19,4 TWh), Frankreich (13,7 TWh) und den Niederlanden (13,1 TWh, +48,1 % gegenüber 2024).
- Der Kopplungsalgorithmus lässt Strom fließen, bis die Preise sich treffen oder die Leitung voll ist. In Deutschland sinkt die benötigte Eigenerzeugung, das teuerste Kraftwerk fällt aus der Reihenfolge.Damit sinkt der Preis, weil nun ein günstigeres Gebot preissetzend ist.
- Der neue, niedrigere Preis gilt für jede Kilowattstunde der Stunde – auch für die im Inland erzeugten.Genau hier entsteht der große Verbrauchereffekt: Menge des Preiseffekts = gesamte Last, nicht Importmenge.
Rechenbeispiel: der Hebel des Einheitspreises Modell
Eine Stunde, vereinfachte Zahlen zur Veranschaulichung der Größenordnungen – keine Statistik:
| Größe | ohne Import | mit 2 GW Import | Differenz |
|---|---|---|---|
| Last Deutschland | 60 GW | 60 GW | — |
| Inländische Erzeugung | 60 GW | 58 GW | −2 GW |
| Preissetzendes Kraftwerk | Gasturbine | GuD | — |
| Preis | 130 €/MWh | 118 €/MWh | −12 €/MWh |
| Ausgaben der Verbraucher | 7,80 Mio. € | 7,08 Mio. € | −720.000 € |
| Einnahmen inländischer Erzeuger | 7,80 Mio. € | 6,84 Mio. € | −960.000 € |
| Zahlung an den Importeur | 0 | 236.000 € | +236.000 € |
| Eingesparte Erzeugungskosten (real) | — | — | rund 50.000 € |
Annahmen: Angebotskurve mit 6 €/MWh je GW im oberen Bereich; Erzeugungskosten der verdrängten 2 GW im Mittel 124 €/MWh; Preis in der Nachbarzone nach Kopplung 118 €/MWh, keine Restdifferenz. Die konkreten Zahlen sind frei gewählt; sie zeigen das Verhältnis, nicht einen realen Marktzustand.
Was Importe über die Versorgungssicherheit aussagen – und was nicht
Belastbar
- Importiert wird, wenn die ausländische Erzeugung in dieser Stunde günstiger ist. Die Bundesnetzagentur formuliert es unmissverständlich: Strom werde in aller Regel dann importiert, wenn die inländische Produktion teurer wäre; Angebot und Nachfrage bildeten ein gesamteuropäisches Zusammenspiel.
- Der Saldo ist volatil und dreht schnell: 2024 Nettoimport 28,3 TWh (Bruttowerte je nach Abgrenzung abweichend), 2025 noch 21,9 TWh, im ersten Quartal 2026 bereits wieder Nettoexport von 2,6 TWh – das erste Exportquartal seit dem vierten Quartal 2023.
- Der Lieferantenwechsel zeigt, dass es um Preis geht, nicht um Struktur: 2024 lieferte Frankreich die größte Menge, 2025 Dänemark mit 19,4 TWh vor Frankreich mit 13,7 TWh. Größter Abnehmer war 2025 Österreich mit 13,5 TWh (+41,8 %), am stärksten stiegen die Exporte in die Schweiz (+81,5 % auf 5,6 TWh).
Nicht belastbar
- „Deutschland kann sich nicht selbst versorgen.“ Ein Handelssaldo ist kein Kapazitätsnachweis. Die Frage der Versorgungssicherheit entscheidet sich in den knappen Stunden, nicht im Jahresmittel.
- „Wir importieren Atomstrom.“ Eine energieträgerscharfe Zuordnung importierter Mengen ist eine Rechenkonvention: Einmal eingespeister Strom lässt sich keinem Erzeuger mehr zuordnen. Die SMARD-Aufschlüsselung ist eine Näherung über den Erzeugungsmix des Lieferlandes – und wird für die Schweiz mangels Übermittlung gar nicht ausgewiesen.
- „Importe machen abhängig.“ Der Kopplungsmechanismus wirkt in beide Richtungen; die Kapazität, die Importe ermöglicht, ermöglicht auch Exporte.
Der Exportfall: wer den Preis zahlt, wer ihn bekommt
Wer bekommt was – die Zahlungsströme einer Exportstunde
Der Preiseffekt im Inland: real, aber klein
Ein Export erhöht die im Inland nachgefragte Menge und schiebt damit den Schnittpunkt auf der Angebotskurve nach rechts – der Preis steigt. Wie stark, hängt allein von der Steigung der Merit-Order in diesem Bereich ab:
| Marktlage | Steigung im relevanten Bereich | Preiseffekt von 2 GW Export |
|---|---|---|
| Viel Wind und Sonne, flacher Kurvenbereich | Erneuerbare, Laufwasser und Must-run nebeneinander, kaum Kostensprünge | unter 2 €/MWh |
| Mittlere Residuallast, Steinkohle bis GuD | moderate Sprünge zwischen Technologien | rund 4–8 €/MWh |
| Hohe Residuallast, Spitzenlastbereich | Gasturbinen und Reservekraftwerke, sehr steil | 15 €/MWh und mehr |
Größenordnungen als Modellrechnung, keine gemessenen Elastizitäten. In der Praxis exportiert Deutschland überwiegend in Stunden mit niedriger Residuallast, also im flachen Kurvenbereich – genau deshalb ist der inländische Preiseffekt des Exports typischerweise gering, während Importe in Knappheitsstunden anfallen und dort stark wirken.
Was Deutschland exportiert Marktdaten
Die energieträgerscharfe Zuordnung der Exporte ist eine Rechenkonvention über den Erzeugungsmix der jeweiligen Stunde – mit dieser Einschränkung: Im ersten Quartal 2026 stammten 57,1 % der Exportmengen aus erneuerbaren Energien (erstes Quartal 2025: 54,7 %), größter Einzelträger war Windenergie an Land. Bei den Importen lag der Erneuerbaren-Anteil bei 50,2 %, größter Einzelträger war Kernenergie.
Der Grund ist unmittelbar einleuchtend: Exportiert wird in Stunden, in denen Deutschland günstig ist – und günstig ist Deutschland, wenn viel Wind und Sonne einspeisen. Der Export ist damit strukturell ein Erneuerbaren-Export, der Import strukturell ein Bezug in Knappheitsstunden.
Engpasserlöse: die Rente der Grenzkuppelstelle
Wie der Engpasserlös entsteht geltend
Der Erlös ist keine Gebühr, sondern ein Rechenrest: Der Käufer in der teuren Zone zahlt den Preis seiner Zone, der Verkäufer in der billigen Zone erhält den Preis seiner Zone. Die Differenz × gehandelter Menge bleibt im Abrechnungssystem übrig und wird den beteiligten Netzbetreibern zugewiesen.
Die Bundesnetzagentur benennt vier Bestandteile: die verbleibenden Preisdifferenzen des Kurzfristhandels (Day-Ahead und Intraday), die Erlöse aus versteigerten langfristigen Übertragungsrechten, die Auszahlungen an deren Inhaber (mindernd) und Erlöse aus den Regelenergieplattformen.
Bei voller Preiskonvergenz: Engpasserlös = 0
Die Aufteilung zwischen den Netzbetreibern geltend
Die Verteilung folgt der von allen Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen und von der EU-Agentur ACER festgelegten Methode zur Verteilung der Engpasserlöse (Congestion Income Distribution Methodology) nach Art. 73 der Verordnung (EU) 2015/1222 – ACER-Entscheidung 07/2017 vom 14. Dezember 2017, geändert durch ACER-Entscheidung 16/2021 vom 17. Dezember 2021. Der Grundsatz an einer Gebotszonengrenze lautet: hälftige Teilung zwischen den beiden angrenzenden Übertragungsnetzbetreibern.
Diese Vereinfachung trägt für Grenzen mit koordinierter Übertragungskapazität – bei Deutschland etwa gegenüber Dänemark, Schweden und Norwegen. In der lastflussbasierten Region Core ist die Zuordnung komplizierter: Der Erlös entsteht dort an kritischen Netzelementen, wird zunächst der Region zugeordnet und anschließend auf die Gebotszonengrenzen umgelegt; erst auf der Ebene der Gebotszonengrenze greift der Aufteilungsschlüssel von 50 zu 50.
Sechs Jahre Engpasserlöse: von 254 Millionen auf über zwei Milliarden und zurück Marktdaten
Der Engpasserlös ist Preisdifferenz mal Handelsmenge – er misst also nicht die Höhe der Preise, sondern ihr Auseinanderlaufen zwischen den Gebotszonen. Deshalb explodierte er in der Energiekrise: 2022 liefen Gaspreisschocks, französischer Kernkraftausfall und regionale Knappheiten so weit auseinander, dass sich die Erlöse gegenüber 2020 fast verneunfachten.
Zahlen und Fundstellen der Zeitreihe
Alle Werte aus den Engpasserlösberichten der Bundesnetzagentur nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) 2019/943, kalenderjahresscharf, deutsche Seite: 2020: 253.902.035 € · 2022: 2.188,51 Mio. € · 2023: 1.558,22 Mio. € (Bericht verzögert veröffentlicht am 13.08.2024) · 2024: 1.110,79 Mio. € · 2025: 1.482,55 Mio. € (März 2026). Der Wert 2021 wurde für diese Seite nicht neu aus der Primärquelle geprüft und bleibt deshalb als Lücke gekennzeichnet; der Bericht liegt bei der Bundesnetzagentur vor.
Zur Einordnung der Krisenjahre: Der Bericht 2020 dokumentiert außerdem, dass die ALEGrO-Verbindung nach Belgien erst im November 2020 in Betrieb ging und die ACER-Verwendungsmethode (Entscheidung 38/2020) erst auf Erlöse ab dem 01.01.2022 anzuwenden war.
Wohin das Geld darf – und wohin es 2025 tatsächlich ging geltend Marktdaten
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 legt eine strenge Rangfolge fest. Erst wenn die vorrangigen Zwecke angemessen erfüllt sind, dürfen Engpasserlöse überhaupt netzentgeltsenkend wirken.
| Rang | Zweck | 2025 | 2024 |
|---|---|---|---|
| 1a | Sicherstellung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität, einschließlich Stabilitätskompensation (Art. 19 Abs. 2 lit. a) | 815,37 Mio. € | 494,14 Mio. € |
| 1b | Erhaltung oder Ausbau zonenübergreifender Kapazitäten, einschließlich Netzinvestitionen zur Engpassverringerung (lit. b) | 705,81 Mio. € | 408,70 Mio. € |
| 1c | Ausgleich für Offshore-Anlagen in einer Offshore-Gebotszone mit eingeschränktem Marktzugang (lit. c) | — | im Bericht 2024 noch nicht aufgeführt |
| 2 | Berücksichtigung bei der Ermittlung der Netzentgelte (Art. 19 Abs. 3 Satz 1) | 0 € | 77,54 Mio. € Der Bericht 2024 weist diesen Betrag als dritte Position aus, ordnet ihn im Text aber keiner der beiden Spalten eindeutig zu. |
| 3 | Übertragung auf ein gesondertes internes Konto bis zur zweckentsprechenden Verwendung (Satz 2) | −158,84 Mio. € Entnahme aus Vorjahresrücklagen | |
| Erlöse gesamt | an allen engpassbehafteten deutschen Grenzkuppelstellen | 1.482,55 Mio. € | 1.110,79 Mio. € |
Quelle: Bundesnetzagentur, Engpasserlösbericht nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) 2019/943, Berichtsjahr 2025 (veröffentlicht März 2026) und Berichtsjahr 2024 (März 2025). Die Summe der Verwendungen entspricht in beiden Jahren nicht der Erlössumme, weil die Verwendung durch die Baltic Cable AB nicht ausgewiesen ist und weil 2025 zusätzlich Rücklagen aus Vorjahren verwendet wurden.
Vertiefung: der Sonderfall Baltic Cable
Die Verbindung Deutschland–Schweden wird nicht von einem der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber betrieben, sondern von der Baltic Cable AB – einem Unternehmen, das nur diese eine Leitung betreibt. Genau daran hängt der Streit: Dürfen Engpasserlöse die laufenden Betriebskosten und den Gewinn eines reinen Leitungsbetreibers decken? Der Europäische Gerichtshof hat auf ein schwedisches Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 11. März 2020 (Rechtssache C-454/18) entschieden: Betrieb und Wartung sind keine Investitionen im Sinne der Verwendungszwecke – aber die Regulierungsbehörde muss dem Betreiber gestatten, einen Teil der Erlöse als Ertrag für Betrieb, Wartung und einen angemessenen Gewinn zu verwenden, damit er nicht gegenüber Netzbetreibern mit eigenem Netz diskriminiert wird.
Deshalb weisen die Verwendungstabellen aller Berichtsjahre die Baltic-Cable-Erlöse nicht aus. Nach dem Bericht 2025 hat die Baltic Cable AB inzwischen – abgestimmt mit der Bundesnetzagentur – Engpassmehrerlöse in den Interkonnektor Greenlink zwischen Irland und Großbritannien investiert; die Höhe bleibt wegen Geschäftsgeheimnissen Dritter unveröffentlicht. Über die Mehrerlöse der Jahre 2020 bis 2022 läuft bei der Beschlusskammer 4 das Verfahren BK4-24-023. Der deutsche Gesetzgeber hat die Konstellation inzwischen ausdrücklich geregelt: § 28h EnWG („Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen“) verpflichtet den selbstständigen Betreiber grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen – also genau den Betreibertyp ohne eigenes Übertragungsnetz –, die eingenommenen Engpasserlöse in Höhe einer gesetzlichen Quote an die regelzonenverantwortlichen Netzbetreiber herauszugeben; dort fließen sie in die bundesweite Verrechnung der Netzkosten ein.
Vertiefung: warum der Bericht 2023 acht Monate zu spät kam
Die Verordnung verlangt die Veröffentlichung bis zum 1. März des Folgejahres; der Bericht 2023 erschien erst am 13. August 2024. Die Bundesnetzagentur begründet das ungewöhnlich offen: Bei der Prüfung sei aufgefallen, dass ein Übertragungsnetzbetreiber eine Verwendung beabsichtigte, die nicht im Sinne der vorrangigen Ziele des Art. 19 Abs. 2 gewesen wäre. Erst nach vertiefter Prüfung im zweiten Quartal 2024 sei eine verordnungskonforme Verwendung sichergestellt worden. Der Vorgang zeigt, dass die Rangfolge kein Selbstläufer ist, sondern behördlich durchgesetzt wird – welcher Netzbetreiber betroffen war und worum es konkret ging, nennt der Bericht nicht.
Konkrete Projekte aus Engpasserlösen 2025 Marktdaten
Die Netzbetreiber müssen die Investitionen projektscharf benennen. Die Summe aller Projekte entspricht exakt den 705,81 Mio. Euro der Position „Erhaltung oder Ausbau“ (lit. b) aus der Verwendungstabelle:
Alle Projekte mit Netzbetreiber-Aufteilung als Tabelle
| Projekt | Netzbetreiber | aus Engpasserlösen |
|---|---|---|
| Ultranet (Gleichstromverbindung) | Amprion 231,5 + TransnetBW 57,8 | 289,3 Mio. € |
| SuedOstLink (Wolmirstedt – Raum Isar) | TenneT 165,8 + 50Hertz 94,9 | 260,7 Mio. € |
| SuedLink DC 2 | TransnetBW | 81,3 Mio. € |
| A-Nord | Amprion | 48,4 Mio. € |
| Tiengen (DE) – Beznau (CH) | Amprion | 13,8 Mio. € |
| Netzverstärkung Eichstetten – Bundesgrenze | TransnetBW | 7,5 Mio. € |
| Uchtelfangen (DE) – Vigy (FR) | Amprion | 4,1 Mio. € |
| Niederrhein (DE) – Doetinchem (NL) | Amprion | 0,7 Mio. € |
| ALEGrO (DE – BE) | Amprion | 0,1 Mio. € |
Regler-Labor: zwei Zonen, alle Größen einstellbar
Marktkopplungs-Simulator
Wirkung in Deutschland – Verteilung und Effizienz getrennt
Was Sie im Labor ausprobieren sollten
Der Hebel des Einheitspreises
Stellen Sie eine knappe Stunde ein (Last hoch, Einspeisung niedrig, Nachbarzone billig) und beobachten Sie das Verhältnis zwischen Verbraucherentlastung und volkswirtschaftlichem Saldo. Der Faktor liegt regelmäßig im zweistelligen Bereich. Erhöhen Sie dann die Steigung der deutschen Angebotskurve – der Hebel wird noch größer.
Wann der Engpasserlös verschwindet
Ziehen Sie die Handelskapazität nach oben. Ab einem bestimmten Punkt springt der Engpasserlös auf null: Die Preise sind konvergiert, die Leitung ist nicht mehr knapp. Der Handelsgewinn ist deshalb nicht verschwunden – er ist vollständig bei Erzeugern und Verbrauchern gelandet.
Die Asymmetrie zwischen Import und Export
Vergleichen Sie zwei Lagen mit gleicher Handelsmenge: einmal Import in einer knappen Stunde, einmal Export in einer windigen. Der Preiseffekt ist beim Import um ein Vielfaches größer, weil die Angebotskurve dort steil ist. Genau das ist der Grund, warum die Verbraucherbilanz des Handels über das Jahr positiv ausfällt, selbst wenn Import- und Exportmengen ähnlich groß sind.
Der Negativpreisfall
Schieben Sie die Einspeisung über die Last. Der deutsche Preis wird negativ. Beobachten Sie, was der Export dann bewirkt: Er hebt den Preis in Richtung null – das ist der Grund, warum Exportkapazität Negativpreisstunden verkürzt statt sie zu verursachen.
Trend, Entwurfslage und offene Punkte
Vom Marktprämienmodell zum zweiseitigen Differenzvertrag Entwurf
Die geltende Marktprämie ist einseitig: Sie füllt nach unten auf, greift nach oben aber nicht ab. Der Entwurf des EEG 2027 sieht einen Refinanzierungsbeitrag vor – eine Zahlung des Betreibers, wenn der Referenzwert den anzulegenden Wert übersteigt. Das entspricht der Grundstruktur eines zweiseitigen Differenzvertrags (Contract for Difference), wie ihn die Strommarktreform der EU für neue Förderungen vorsieht.
Zwei Folgen sind absehbar und werden in der Debatte oft übersehen:
- Gebote werden strukturell steigen. Wer die Chance auf Erlöse oberhalb des anzulegenden Werts verliert, muss sie im Gebot einpreisen. Ein Vergleich künftiger Zuschlagswerte mit heutigen Werten ohne Berücksichtigung dieses Optionswerts wäre irreführend.
- Die Kappungsasymmetrie verschwindet. Der in beschriebene Effekt – Durchschnittsprämie größer null, obwohl der Durchschnittswert unter dem Marktwert liegt – entfällt, sobald die Gegenrichtung abgerechnet wird.
Gebotszonenzuschnitt: entschieden, aber nicht erledigt Marktdaten offen
Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E legte am 28. April 2025 den Bidding Zone Review vor. Nach der von ACER vorgegebenen Methodik zeigten alle untersuchten deutsch-luxemburgischen Aufteilungen einen positiven Effekt auf die wirtschaftliche Effizienz – die Spanne reicht von 251 bis 339 Mio. Euro für das Zieljahr 2025. Den höchsten Wert erreichte die Aufteilung in fünf Zonen mit 339 Mio. Euro. ENTSO-E wies im Bericht selbst darauf hin, dass wichtige zusätzliche Aspekte nicht modelliert wurden; die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber erklärten die Ergebnisse in einem begleitenden Positionspapier für nicht geeignet, eine Aufteilungsentscheidung zu tragen.
Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte am 15. Dezember 2025 den „Aktionsplan Gebotszone“ und übermittelte ihn der Europäischen Kommission: Deutschland hält an der einheitlichen Zone fest. Begründung unter anderem: erhöhte Investitionsunsicherheit, regionale Kostenunterschiede für Endverbraucher und Zweifel an der Wirtschaftlichkeit von Erzeugungsanlagen in einzelnen Regionen. Eine Woche zuvor hatte die Expertenkommission zum Monitoring der Energiewende mehrere Gebotszonen als sinnvollste Option für regionale Preissignale bezeichnet – die Fachpositionen liegen also weiter auseinander.
Argumente für eine Teilung
- Preise würden Netzengpasse abbilden; Erzeugung und Verbrauch bekämen ein Standortsignal.
- Der Redispatch-Bedarf würde sinken, weil der Markt einen Teil der Umverteilung selbst leistet: Die Modellrechnung weist für die Fünf-Zonen-Variante 613 Mio. Euro jährliche Redispatch-Einsparung aus – mehr als der ausgewiesene Gesamtwohlfahrtsgewinn, weil andere Posten gegenläufig wirken.
- Nachbarstaaten mit unterteilten Zonen – etwa Schweden mit vier Gebieten – verweisen auf Ringflüsse und ungleiche Belastung.
Argumente dagegen
- Verlust an Liquidität im Terminmarkt; Absicherungsgeschäfte werden teurer, besonders für kleinere Akteure.
- Der Marktwert der Erzeugung im Norden fällt sprunghaft – mit unmittelbarer Wirkung auf die Förderkosten, weil die Marktprämie steigt.
- Die Umstellungskosten werden je nach Zonenzuschnitt auf 1,2 bis 2,4 Mrd. Euro geschätzt (Ariadne-Analyse) – das Vier- bis Zehnfache des jährlichen Wohlfahrtsgewinns. Der Aktionsplan der Bundesregierung stützt seine Ablehnung genau auf dieses Verhältnis.
- Die Modellrechnung betrachtet nur das Zieljahr 2025 und bildet den weiteren Netzausbau nicht ab – verschieben sich die Engpasse, wäre ein neuer Zuschnitt eine statische Antwort auf ein wanderndes Problem.
Die Zahlen des Bidding Zone Review im Detail
ENTSO-E hat 14 von ACER vorgegebene Alternativkonfigurationen nach 22 Kriterien bewertet. Für Deutschland/Luxemburg zeigen alle Aufteilungsvarianten positive Effizienzeffekte: 251 bis 339 Mio. Euro jährlich für das Zieljahr 2025, Maximum bei fünf Zonen. Der größte Einzelposten dahinter ist die Redispatch-Einsparung von 613 Mio. Euro im Fünf-Zonen-Fall – dass der Gesamtwohlfahrtsgewinn kleiner ausfällt, liegt an gegenläufigen Posten wie Liquiditäts- und Handelsverlusten. Die Aufteilung der Niederlande brächte 9 Mio. Euro, die französischen und italienischen Varianten wären negativ; für Schweden empfehlen die nordischen Netzbetreiber den Status quo.
Dagegen stehen einmalige Umstellungskosten von 1,2 bis 2,4 Mrd. Euro je nach Zuschnitt (Ariadne-Analyse) – das Vier- bis Zehnfache des jährlichen Gewinns, was sich als Amortisationszeit lesen lässt. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber halten die Ergebnisse in ihrem Positionspapier für ungeeignet als Entscheidungsgrundlage (veraltete Eingangsdaten, Zieljahr ohne künftigen Netzausbau); die Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring kam im Dezember 2025 zum gegenteiligen Schluss. Verfahrensstand: Deutschland hat mit dem Aktionsplan Gebotszone vom 15.12.2025 seine Entscheidung für den Erhalt an die Europäische Kommission übermittelt; einigen sich die betroffenen Mitgliedstaaten nicht, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Kommission in Abstimmung mit ACER.
Die 70-Prozent-Vorgabe geltend
Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 verlangt, dass mindestens 70 % der Übertragungskapazität dem zonenübergreifenden Handel zur Verfügung stehen – die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Handelskapazität nicht beschränken, um innerzonale Engpasse zu beheben. Deutschland verfolgte den Zielpfad über einen Aktionsplan nach Art. 15; der Zielwert war bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen. Der Aktionsplan Gebotszone vom Dezember 2025 stellt fest, dass die Vorgabe erfüllt wird.
Der größte offene Punkt
Alles auf dieser Seite behandelt den Preis als Steuerungsgröße. Der Engpass, der die deutsche Handelskapazität tatsächlich begrenzt, liegt aber nicht an der Grenze, sondern zwischen Nord- und Süddeutschland – sichtbar daran, dass die größten Engpasserlös-Investitionen 2025 in innerdeutsche Gleichstromverbindungen flossen (SuedOstLink, SuedLink, Ultranet, A-Nord), nicht in Grenzkuppelleitungen.
Damit steht die entscheidende Frage offen: Wie viel der heute beobachteten Preisdifferenzen und Engpasserlöse ist ein europäisches Kuppelstellenproblem und wie viel ein innerdeutsches Netzproblem, das durch die einheitliche Gebotszone nur unsichtbar gemacht und über Redispatch-Kosten in den Netzentgelten abgerechnet wird? Solange diese Trennung nicht sauber quantifiziert ist, lässt sich weder die Gebotszonenfrage entscheiden noch beurteilen, ob der Ausbaupfad der Grenzkuppelkapazität richtig dimensioniert ist. Die Engpasserlösberichte liefern die Erlösseite je Grenze – die Gegenrechnung zu den innerdeutschen Redispatch-Kosten in derselben Systematik fehlt.
Systemsicherheit: Kapazität, Reserven und die Frage, wofür Importe wirklich da sind
Zwei verschiedene Sicherheiten
Wer über Versorgungssicherheit streitet, sollte zuerst klären, welche gemeint ist. Bilanzielle Sicherheit fragt: Gibt es zu jeder Stunde genug Erzeugung und Flexibilität, um die Last zu decken? Das ist die Welt der Kraftwerkskapazität, der Dunkelflauten-Szenarien und des Versorgungssicherheitsberichts. Netzsicherheit fragt: Kommt der Strom, den der Markt gehandelt hat, auch physisch dorthin, wo er gebraucht wird? Das ist die Welt der Engpässe, des Redispatch und der Netzreserve. Die dritte Ebene – die sekundenschnelle Frequenzhaltung über Regelreserve – läuft davon unabhängig im Hintergrund.
Reicht die Leistung? Marktdaten Leistungsbilanz: Modell Kraftwerksstrategie: geplant
Die Jahreshöchstlast erreichte im Januar 2026 erstmals über 83 Gigawatt – Tendenz mit der Elektrifizierung steigend. Dem stehen weit über 200 Gigawatt installierter Erzeugung gegenüber, davon allerdings der Großteil wetterabhängig: Photovoltaik allein über 117 Gigawatt (Stand Januar 2026), Wind an Land rund 70. In der maßgeblichen Stunde – dunkle, windstille Winterlast – zählt deshalb nur die steuerbare und die verlässlich verfügbare Leistung samt Speichern, Lastflexibilität und dem europäischen Verbund:
Die Kraftwerksliste macht die Lage präzise: 83,4 Gigawatt steuerbare Leistung stehen am Markt – nominell exakt auf Höhe der neuen Höchstlast. Das ist weder Entwarnung (Revisionen, Ausfälle und Wärmebindung der Kraft-Wärme-Kopplung kosten in jeder realen Stunde einen zweistelligen Prozentsatz, Batterien tragen nur stundenweise) noch Alarm (dahinter stehen 14,8 Gigawatt Reserven außerhalb des Marktes, Lastflexibilität und der Verbund). Es ist der Grund, warum die Frage über Wahrscheinlichkeitsrechnung entschieden wird – und warum sie mit jedem stillgelegten Kohleblock neu gestellt werden muss.
Von der Nennleistung zur gesicherten Leistung: die Bilanz ohne Verbund
Was deckt Deutschland an einem dunklen, windstillen Winterabend ohne Importe mindestens aus eigener Erzeugung? Die Antwort braucht zwei Schritte: Von der Nennleistung gehen Revisionen, Ausfälle und Wärmebindung ab – dafür stehen die Verfügbarkeitsfaktoren des letzten ÜNB-Berichts zur Leistungsbilanz (Stand Februar 2020; einen neueren gibt es nicht, weil die Bundesnetzagentur seither probabilistisch rechnet). Dann kommen die Reserven außerhalb des Marktes hinzu, obwohl nur eine von ihnen rechtlich für Strommangel vorgesehen ist.
| Energieträger (Kraftwerksliste, 26.06.2026) | netto GW | gesichert GW | Nichtverfügbarkeit, Hinweis |
|---|---|---|---|
| Erdgas | 30,1 | ≈ 28 | 7 % |
| Braun- und Steinkohle | 24,2 | ≈ 22 | 9 %; Aufteilung rund 14 / 10 GW |
| Biomasse | 8,9 | ≈ 5,5–6 | 35 % |
| Pumpspeicher (inkl. Vianden und österreichische Werke am deutschen Netz) | 8,9 | ≈ 7 | 20 %; nur stundenweise |
| Batterie-Großspeicher ≥ 10 MW | 3,7 | 0–3 | kein ÜNB-Faktor; nur stundenweise. Registerstand Ende 2025: 17 GW Batterieleistung gesamt, überwiegend Heimspeicher, die zur Höchstlast nichts beitragen |
| Sonstige (Öl, Abfall, Kuppelgase, Dampf) | 7,6 | ≈ 5–6 | 7–35 % |
| steuerbar am Markt | 83,4 | ≈ 68–71 | nominell auf Höhe der Höchstlast, gesichert rund 13 GW darunter |
| Wind an Land und auf See (≈ 78 GW), Laufwasser (≈ 5 GW) | dargebotsabh. | ≈ 2–3 | Wind 96–99 %, Laufwasser 72 % |
| Photovoltaik | 110,6 | 0 | 100 %: die Höchstlast liegt nach Sonnenuntergang |
| Kapazitätsreserve (§ 13e EnWG) | 1,2 (1,3) | ≈ 1,1 | 7 %; ab 1.10.2026 1.314 MW; Abruf nur, wenn die Day-Ahead-Auktion nicht räumt |
| Netzreserve, im Inland einsetzbar (Status in der Liste: 9,7 GW) | 4,7 (9,7) | ≈ 4,3–8,8 | 9 %; rechtlich nur für Redispatch, physisch speist sie ein |
| Besondere netztechnische Betriebsmittel | 1,2 | ≈ 1,1 | 7 %; nur für kritische Netzsituationen |
| Erzeugung + Reserven, ohne Importe | ≈ 77–86 | gegen > 83 GW Höchstlast: im ungünstigen Fall fehlen 6 GW, im günstigen bleiben 3 GW übrig |
Ergebnis: Ohne Verbund deckt der eigene Park mit allen Reserven 77 bis 86 GW, also 93 bis 100 % der Höchstlast; Pumpspeicher und Batterien tragen davon nur für einige Stunden. Der Rest ist Import, Lastmanagement oder – als letzte Stufe – Lastabwurf (siehe Eingriffskaskade). Die 2,5 GW vorläufig stillgelegter Anlagen sind nicht gezählt; sie fahren nicht kurzfristig an. Zwei Vorbehalte gehören dazu: Die Netzreserve darf nur gegen Netzengpässe laufen, und die Faktoren sind Mittelwerte – an einem konkreten Abend entscheiden die tatsächlichen Revisionen und Ausfälle, ob es 77 oder 86 GW sind. Mehr steuerbare Leistung kommt erst mit der Kraftwerksstrategie (12-GW-Ausschreibung 2026, Inbetriebnahme ab etwa 2030/31).
Die Eingriffskaskade: was passiert, wenn es eng wird Schema
Zwischen Normalbetrieb und Blackout liegt eine lange, gestufte Kette. Sie zu kennen entscheidet darüber, ob man einzelne Eingriffe richtig einordnet:
Stufe eins ist der Markt selbst – einschließlich des Außenhandels: Importe sind gewöhnliche Geböte in der Auktion, keine Hilfsmaßnahme. Stufe zwei gleicht sekundenschnelle Abweichungen aus. Stufe drei ist das tägliche Netzengpass-Management – dazu gleich mehr. Erst Stufe vier und fünf betreffen echte Mangellagen: Die Kapazitätsreserve nach § 13e EnWG steht bewusst außerhalb des Marktes (ihre Anlagen dürfen nicht an ihn zurückkehren) und wird nur abgerufen, wenn sich Angebot und Nachfrage trotz aller Gebote nicht ausgleichen. Dahinter folgen die Notfallmaßnahmen des § 13 Abs. 2 EnWG: Anpassungen von Erzeugung und Verbrauch bis hin zum gestuften, räumlich rotierenden Lastabwurf als letztem kontrollierten Mittel, den zusätzlich ein automatischer Unterfrequenz-Schutz absichert. Zu einem marktbedingten flächigen Lastabwurf ist es in Deutschland bislang nicht gekommen.
Zwei Arten von Lastabwurf. Der angeordnete Lastabwurf ist Stufe fünf: Nach § 13 Abs. 2 EnWG weisen die Übertragungsnetzbetreiber die Verteilnetzbetreiber an, Last regional und rotierend abzuschalten. Bei einer Lücke von 6 GW – dem ungünstigen Rand der Bilanz oben – wären das rund 7 % der Höchstlast, also stundenweise einzelne Regionen. Der automatische Lastabwurf ist Systemschutz: Fällt die Frequenz unter 49,0 Hz, trennen Frequenzrelais nach VDE-AR-N 4142 (Umsetzung des EU-Netzkodex für Notzustand und Netzwiederaufbau) in zehn Stufen bis 48,1 Hz Last vom Netz, Sollwert 45 % ± 7 % der Gesamtlast, mindestens 38 %; bei 47,5 Hz trennen sich die Kraftwerke selbst, das wäre der Blackout. Bei 83 GW Last entspricht der Sollbereich 32 bis 37 GW. Im Monitoring der Übertragungsnetzbetreiber für 2020 lag der kumulierte Abwurf im Mittel bei 35,4 %, unter der Untergrenze. Beide Mechanismen kürzen die Nachfrage; der automatische greift bei einem plötzlichen Erzeugungsdefizit, für eine planbare Knappheit ist er nicht gedacht.
Die Reserven im Einzelnen
Netzreserve (NetzResV): stillgelegte oder systemrelevante Kraftwerke, die außerhalb des Marktes für Redispatch bereitstehen – also für Netzengpässe, nicht für Strommangel. Bedarf jährlich von der Bundesnetzagentur festgestellt: 6.947 MW (Winter 2024/25), 6.493 MW (2025/26), 7.407 MW (2026/27), im Ausblick 2028/29 8.274 MW. Ein Teil wird vertraglich durch Kraftwerke im benachbarten Ausland gedeckt – zuletzt 1.344 MW (2025/26) beziehungsweise 2.665 MW (2026/27); für 2026/27 tragen deutsche Reservekraftwerke 4.742 MW. In der Kraftwerksliste stehen 9,7 GW im Status Netzreserve – nominal, denn einzelne Anlagen (Bergkamen A, Staudinger 4 und 5) können in der Grenzsituation wegen lokaler Engpässe nicht einspeisen. Im Winterhalbjahr 2023/24 wurde deutsche Netzreserve an 90 von 198 Tagen angefordert; sie ist Alltagswerkzeug, kein Notnagel.
Kapazitätsreserve (§ 13e EnWG): kontrahierte Leistung für den Fall, dass der Markt nicht räumt – mit striktem Rückkehrverbot, damit sie den Markt nicht verzerrt. Ihre Abrufkosten führt die Bundesnetzagentur seit 2023 in der Kostenaufstellung des Engpassmanagements; aktiviert wurde sie seit ihrer Einführung noch nie (DIW-Wochenbericht 49/2024; eine Aktivierung setzte nach der Kapazitätsreserveverordnung eine nicht geräumte Day-Ahead-Auktion voraus und wäre als Marktereignis öffentlich). Die Ausschreibungen über das 2-Gigawatt-Soll waren bislang stets unterzeichnet: Für den dritten Erbringungszeitraum (Oktober 2024 bis September 2026) sind 1.205 Megawatt kontrahiert; die Netto-Nennleistung der gebundenen Anlagen – vollständig Erdgas – liegt mit 1,4 Gigawatt etwas darüber (Kraftwerksliste, Stand 26.06.2026). Beschafft wird im Zweijahresrhythmus; für den vierten Erbringungszeitraum ab Oktober 2026 galt der Gebotstermin 2. März 2026 mit geändertem Zuschlagsverfahren. Ergebnis (1. Oktober 2026 bis 30. September 2028): 1.314 Megawatt in elf Geboten von fünf Anbietern – RWE Gersteinwerk F/G/K 820 MW, LEAG Ahrensfelde und Thyrow 270 MW, Statkraft 115 MW, Westfalen Weser 100 MW, Air Products 9 MW – zum Zuschlagswert von 100.000 € je Megawatt und Jahr, rund 131 Mio. € jährlich für Bereitschaft, erneut unter dem 2-GW-Soll.
Die Netzreserve dagegen wird laufend eingesetzt. Die Bundesnetzagentur weist den Einsatz quartalsweise aus („Erhöhung Reservekraftwerke“, in GWh, inkl. Probestarts) und jährlich im Bericht „Umfang und Kosten von Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen“. Die Mengen schwanken stark mit Rechtslage und Winter: Im dritten Quartal 2023 rund 85 GWh gegenüber 557 GWh im Vorjahresquartal, weil Kohleanlagen befristet aus der Netzreserve an den Markt zurückkehren durften. Sie bleiben ein Bruchteil des gesamten Netzengpassmanagements (Q1 2026: 8.248 GWh) – die Kosten dagegen dominiert die Vorhaltung: Q1 2026 rund 430 Mio. € für Reservekraftwerke (+21 % gegenüber Q1 2025), weil mehr Anlagen vorgehalten wurden. Bezahlt wird Verfügbarkeit, nicht Arbeit – refinanziert über die Netzentgelte.
Besondere netztechnische Betriebsmittel: von den Übertragungsnetzbetreibern beschaffte, schnellstartfähige Gasturbinen – je 300 MW in Biblis, Leipheim, Marbach und Irsching, zusammen 1,2 GW (Kraftwerksliste: 1,3 GW) – ausschließlich für kritische Netzsituationen. Die frühere Sicherheitsbereitschaft der Braunkohle ist beendet: Die letzten Blöcke (Jänschwalde E/F, Niederaußem E/F, Neurath C) liefen bis zum 31. März 2024 als Versorgungsreserve und sind seither endgültig stillgelegt. Vorläufig stillgelegt sind weitere 2,5 GW (größter Block: Emden, Erdgas, 433 MW netto) – keine Reserve, aber nach Anzeigeverfahren reaktivierbar.
Regelreserve gehört nicht in diese Reihe: Sie wird marktlich beschafft und gleicht Prognosefehler und Störungen im Sekunden- bis Viertelstundenbereich aus – sie hält die Frequenz, nicht die Bilanz ganzer Knappheitsstunden.
Sind Importe eine Frage der Sicherheit – oder des Marktes? Marktdaten
Die kurze Antwort: Im Betrieb sind sie Markt. Importstunden sind Preisstunden – der Handel kauft dort, wo die Kilowattstunde am billigsten ist, lange bevor irgendeine Reserve auch nur angefragt würde. Die Kaskade oben zeigt es: Zwischen einem Import und der ersten echten Notmaßnahme liegen drei volle Stufen. 2025 hat Deutschland 76,2 TWh importiert – und im selben Jahr keinen einzigen dokumentierten Abruf der Kapazitätsreserve gebraucht. Wäre jeder Import ein Sicherheitsfall, müsste die Kette dahinter glühen. Sie tut es nicht.
Der stärkste Beleg steht ausgerechnet in der Netzreserve-Feststellung der Bundesnetzagentur selbst. Die Stunde, für die die Reserve 2025/26 dimensioniert wurde – der Netznutzungsfall 297 –, ist keine Import-Notstunde, sondern das Gegenteil:
Und langfristig? Dort ist die Antwort differenzierter: Der Nachweis der Versorgungssicherheit rechnet den europäischen Verbund als regulären Beitrag ein – im Zielbild sind grenzüberschreitende Flüsse Teil der Architektur, nicht ihr Risiko. Selbst die Netzreserve wird zu einem Teil im Ausland kontrahiert. Eine Autarkie-Auslegung wäre technisch nicht abwegig – die steuerbare Erzeugungsleistung am Markt liegt nach der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur bei rund 83 Gigawatt, nominell auf Höhe der bisherigen Jahreshöchstlast, noch vor Reserven, Speichern und Lastflexibilität –, aber sie würde genau die Effizienzgewinne verbrennen, die Kapitel 10 bis 12 vorrechnen. Importe sind das billigste Glied der Kaskade – nicht das letzte.
Redispatch: das Netz, nicht die Menge Marktdaten
Der Markt handelt deutschlandweit zu einem Preis – als gäbe es keine Leitungsgrenzen. Die gibt es aber, vor allem zwischen Nord und Süd. Redispatch ist die nachträgliche Korrektur:
Wie die Netzreserve-Bedarfszahl entsteht – und was die Grenzstunde kostet
Die Bundesnetzagentur simuliert für eine synthetische Starklastwoche den europäischen Markt (für 2025/26 mit CO₂-Preis 80,65 €/t und Erdgas 77,45 €/MWh – nach 151,53 €/MWh im Betrachtungszeitraum 2023/24, weshalb Gaskraftwerke in der Einsatzreihenfolge wieder vorrücken) und prüft per Lastflussrechnung, ob das Handelsergebnis transportierbar ist. Wo nicht, werden erst topologische Schaltungen ausgereizt, dann Markt-Redispatch samt Windabregelung, zuletzt die Netzreserve. In der Grenzstunde 2025/26 werden von 9.068 MW verfügbarer Netzreserveleistung 7.288 MW eingesetzt – alle Kraftwerke bis auf eines – plus 3.421 MW Hochfahrleistung aus dem Ausland. Der so ermittelte Bedarf ist eine Netz-, keine Mengenzahl: Dieselbe Stunde ist am Markt komfortabel gedeckt.
Die prognostizierte Redispatchmenge für 2025/26 liegt bei 17 TWh. Der wirksamste Kostensenker ist Netzausbau: Genau deshalb fließen die Engpasserlöse aus Kapitel 13 zu 96 Prozent in die großen Nord-Süd-Gleichstromkorridore, und genau hier setzt auch die Gebotszonen-Debatte aus Kapitel 15 an – kleinere Zonen würden den Engpass in den Marktpreis holen, statt ihn nachträglich wegzukaufen.
17 · Abrechnung: Marktprämie, Referenzmarktwerte und die zwei Gutschriften
Die Formel und ihre drei Regime geltend
Referenzmarktwert = Monatsmarktwert (MW) oder Jahresmarktwert (JW) der Technologie (Anlage 1 zu § 23a EEG)
- Monatsmarktwert-Regime: Anlagen mit Inbetriebnahme bzw. Zuschlag vor dem 1. Januar 2023. Die Prämie wird je Kalendermonat endgültig berechnet; ein Monat mit Marktwert über dem anzulegenden Wert ergibt null, wird aber nicht mit anderen Monaten verrechnet.
- Jahresmarktwert-Regime: Anlagen ab 2023 sowie alle Anlagen mit Abgrenzungs- oder Pauschaloption beim Speicher. Unterjährig zahlt der Netzbetreiber nur Abschläge; die Endabrechnung folgt nach Veröffentlichung des Jahresmarktwerts im Folgejahr (§ 26 EEG). Starke und schwache Monate werden gegeneinander verrechnet – bei Solar ein Nachteil, weil Wintermonate mit hohen Marktwerten die Sommerprämie kürzen.
- Zweiseitiger CfD Entwurf EEG 2027: Gleiche Formel, aber symmetrisch. Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert, zahlt der Betreiber die Differenz als Refinanzierungsbeitrag (§ 21d EEG-2027-E). Details in .
So entstehen die Referenzwerte
Die Übertragungsnetzbetreiber gewichten den Day-Ahead-Preis jeder Viertelstunde mit der hochgerechneten Einspeisung der gesamten Wind- bzw. Solarflotte. Abgeregelte Mengen zählen nicht mit. Das Ergebnis ist der Marktwert der Technologie; die Managementprämie ist seit dem EEG 2014 im anzulegenden Wert eingepreist und wird nicht mehr separat gezahlt.
Referenzmarktwerte, die aktuell in den Abrechnungen stehen Marktdaten
| Periode | Wind an Land | Solar | Spot-Mittel |
|---|---|---|---|
| Jahresmarktwert 2024 | 6,293 | 4,624 | – |
| Jahresmarktwert 2025 | 7,441 | 4,508 | 8,932 |
| Oktober 2025 | 5,578 | – | – |
| Dezember 2025 | 8,349 | – | – |
| Januar 2026 | 9,536 | 11,019 | 11,009 |
| April 2026 | – | 1,317 | – |
| Mai 2026 | – | 3,163 | – |
| Juni 2026 | 7,855 | 6,190 | – |
| Juli 2026 | 8,601 | 5,226 | 10,545 |
Achtung bei Quellenvergleichen: Ein ungewichtetes Mittel der Solar-Monatswerte 2025 ergibt rund 6,2 ct/kWh – abrechnungsrelevant ist aber der erzeugungsgewichtete Jahresmarktwert von 4,508 ct/kWh. Der Profilfaktor Solar 2025 (Marktwert / Spotmittel) lag bei 0,505.
Anzulegende Werte Wind: Zuschlag × Korrekturfaktor (§ 36h EEG)
| Standortgüte | Faktor | Beispiel mit Ø-Zuschlag Mai 2026 (5,06) |
|---|---|---|
| unter 60 % (Südregion unter 50 %) | 1,42 (1,55) | 7,19 (7,84) ct/kWh |
| 70 % | 1,29 | 6,53 ct/kWh |
| 100 % | 1,00 | 5,06 ct/kWh |
| 150 % und mehr | 0,79 | 4,00 ct/kWh |
Zwischenwerte werden linear interpoliert; die Standortgüte wird nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren anhand der tatsächlichen Erträge überprüft. Zuschlagswerte Wind an Land (mengengewichtet): Mai 2025 6,83 → Aug 2025 6,57 → Nov 2025 6,06 → Feb 2026 5,54 → Mai 2026 5,06 ct/kWh. Gesetzlicher Wert für Bürgerenergie ohne Ausschreibung, Inbetriebnahme 2025: 7,35 ct/kWh am 100-%-Standort (§ 46 EEG). Solar ohne Ausschreibung (§ 48 Abs. 1a EEG): erstes Segment (Freifläche bis 1 MW) Inbetriebnahme 2024: 6,47, 2025: 5,23; zweites Segment (Gebäude) 2024: 10,68, 2025: 9,79 ct/kWh. Dach-Ausschreibung Februar 2026: Ø 9,56 (Höchstwert 10,00); Freifläche 2026: Ø 4,94 (März) und 4,79 (Juli) ct/kWh.
Abrechnungs-Simulator: ein Monat, zwei Gutschriften interaktiv
Vier durchgerechnete Fälle
Praxis der Abrechnung
- Gutschriftverfahren: Sowohl Direktvermarkter als auch Netzbetreiber rechnen in der Regel per Gutschrift ab; der Betreiber stellt keine Rechnung. Grundlage sind die viertelstündlichen Messwerte des Messstellenbetreibers.
- Abschläge: Netzbetreiber zahlen monatliche Abschläge auf die Marktprämie (bei Jahresmarktwert-Anlagen meist auf Basis des jeweiligen Monatsmarktwerts) und rechnen nach Veröffentlichung der Jahresmarktwerte endgültig ab; Nachzahlungen und Rückforderungen sind normal.
- Datenpflicht: Bis 28. Februar des Folgejahres sind dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung nötigen Daten zu übermitteln (§ 71 EEG), u. a. Eigenverbrauch, Speichermengen, Zuordnung der Veräußerungsform.
- Redispatch 2.0: Bei netzbedingter Abregelung ersetzt der Netzbetreiber die entgangenen Erlöse inklusive Marktprämie (Spitzabrechnung oder Pauschalverfahren); die Abrechnung läuft über den Direktvermarkter als Einsatzverantwortlichen. EEG-2027-Entwurf: In kapazitätslimitierten Gebieten soll auf Entschädigung für die ersten 20 % (Wind) bzw. 18 % (Solar) der Jahresmenge verzichtet werden.
Dieselbe Viertelstunde, vier Anlagen: 0,1 ct an der Börse
| Anlage | Regime | Erlös in dieser Viertelstunde | Warum |
|---|---|---|---|
| Windpark, Zuschlag Mai 2026 (anzulegender Wert 5,06 × 1,29 ≈ 6,53 ct) | Marktprämie, Jahresmarktwert | 0,1 ct + 0 bis ≈ 0,5 ct | Die Prämie hängt nicht an der Stunde, sondern am Jahresmarktwert: Bei JW 2025 (7,44 ct) über dem anzulegenden Wert wäre sie null; erst wenn der JW unter ≈ 6,5 ct fällt, füllt sie auf. |
| Bürgerwindpark 2025 (anzulegender Wert 9,48 ct) | Marktprämie, Jahresmarktwert | 0,1 + 2,04 ≈ 2,1 ct | Prämie = 9,48 − 7,44 (JW 2025) = 2,04 ct – in der 0,1-ct-Stunde genauso wie in der 10-ct-Stunde. Das Preissignal bleibt: Wer die billige Stunde meidet, behält die Prämie trotzdem. |
| Windpark 2015 (anzulegender Wert 8,00 ct, Annahme) | Marktprämie, Monatsmarktwert | 0,1 + 0 bis ≈ 2,4 ct je nach Monat | Monatsscharfe Differenz: Juni 2026 (Monatsmarktwert 7,855) → +0,15 ct; Oktober 2025 (5,578) → +2,42 ct; Januar 2026 (9,536) → null. |
| Dach-PV 2010, Einspeisevergütung | Festvergütung, keine § 51-Regel | ≈ 39 ct – fix | Der Vergütungssatz des Jahrgangs gilt unabhängig vom Börsenpreis, auch bei 0,1 ct und auch bei negativen Preisen. Spanne im Bestand je nach Jahrgang: von knapp 8 ct (kleine Neuanlage 2026, Überschusseinspeisung) bis 57,4 ct (Jahrgang 2004). |
Benchmark-Prinzip: Warum der eigene Erlös nicht zählt
Die Prämie rechnet gegen den Flottendurchschnitt (Referenzmarktwert), nicht gegen den individuellen Vermarktungserlös. Wer besser verkauft als die Flotte – bessere Prognose, Intraday-Optimierung, Abregeln in Negativstunden –, behält die Differenz vollständig. Und weil die Marktwert-Hochrechnung der Übertragungsnetzbetreiber die Einspeisung inklusive der Negativpreisstunden ansetzt, Abregelungen aber nicht herausrechnet (Anlage 1 Nr. 5 EEG), schlägt jede in der Negativstunde abgeregelte Anlage den Benchmark systematisch.
18 · Negative Preise: Wann die Prämie aussetzt – und was das kostet
Die Staffel nach Anlagenjahrgang (§ 51 EEG) geltend
| Inbetriebnahme | Prämie entfällt, wenn … | Betroffen |
|---|---|---|
| bis 31.12.2015 | nie – Prämie fließt auch bei negativen Preisen | Freiwilliger Wechsel in die Viertelstundenregel gegen +0,6 ct/kWh auf alle Mengen (§ 100 Abs. 47) |
| 2016 – 2020 (EEG 2017) | … der Day-Ahead-Preis 6 Stunden in Folge negativ ist | Anlagen ab 3 MW bzw. ab drei Windenergieanlagen |
| 2021 – 2022 (EEG 2021) | … 4 Stunden in Folge | ab 500 kW |
| 2023 (EEG 2023) | … 4 Stunden in Folge | ab 400 kW |
| 1.1.2024 – 24.2.2025 | … 3 Stunden in Folge | ab 400 kW (ursprünglich vorgesehene Verschärfung auf 2 h ab 2026 und 1 h ab 2027 ist für Neuanlagen überholt) |
| ab 25.2.2025 (Solarspitzengesetz) | … eine einzige Viertelstunde negativ ist | ab 2 kW; Kleinanlagen ohne intelligentes Messsystem erst nach dessen Einbau. Auch Einspeisevergütung: keine Zahlung in negativen Viertelstunden |
Kompensation (§ 51a EEG)
Der 20-jährige Förderzeitraum verlängert sich um die nicht vergüteten Viertelstunden; bei Solaranlagen wird nur die Hälfte angerechnet (Faktor 0,5). Ökonomisch ist das ein schwacher Ausgleich: Eine Viertelstunde im Jahr 2046 ist weniger wert als eine im Jahr 2026, und ob dann überhaupt noch Prämie anfällt, ist offen.
Größenordnungen Marktdaten
| Jahr | Negative Stunden (Day-Ahead) |
|---|---|
| 2023 | 301 |
| 2024 | 457 |
| 2025 | 573 |
Für Solar wiegt das schwerer als die Stundenzahl vermuten lässt: 2024 fielen im Jahresmittel rund 18 % der Solareinspeisung in negative Preiszeiten, im Mai über 30 %. Seit der Umstellung des Day-Ahead-Markts auf Viertelstunden (Oktober 2025) greift die Regel feingranularer.
Was der Direktvermarkter dann tut
- Neuanlage (Viertelstundenregel): Abregelung, sobald der Preis negativ ist – es fließt weder Prämie noch Erlös. Die Mengen verschwinden aus der Gutschrift.
- Altanlage ohne Regel: Einspeisen lohnt, solange Spotpreis + Marktprämie > 0. Bei −3 ct/kWh und 2 ct Prämie wird abgeregelt, bei −1 ct nicht.
- Stundenregeln (6/4/3 h): Der Vermarkter prüft den Day-Ahead-Fahrplan am Vortag: Erst wenn der Block lang genug ist, entfällt die Prämie für den gesamten Block.
„Wir verschenken Strom ans Ausland“ – was daran stimmt
Die Größenordnung
Exporte in Stunden mit negativen Preisen haben Deutschland von 2019 bis 2025 zusammen rund 266 Mio. € gekostet – bei Gesamtexporten von 180,5 TWh im Wert von rund 12 Mrd. € im selben Zeitraum. Das „Draufzahlen“ an der Grenze ist also ein Millionen-, kein Milliardenthema. Und es wird nicht doppelt gezahlt: Negative Preise drücken den Jahresmarktwert, erhöhen dadurch die Marktprämie und stecken damit bereits in den Differenzkosten des EEG-Kontos – dieselben billigen Stunden noch einmal als „verschenkten Strom“ zu addieren, wäre Doppelzählung.
Wo wörtlich verschenkt wird
Bei Anlagen ohne Negativpreis-Regel: Der Festvergütungs-Bestand (vor allem Dach-PV bis 2015, Vergütungssätze bis 57 ct) speist bei negativen Preisen ungebremst weiter ein; die Übertragungsnetzbetreiber müssen diesen Strom am Spotmarkt verkaufen – zu negativen Preisen, mit voller Vergütung obendrauf. Neuanlagen ab 25.2.2025 verlieren dagegen in jeder negativen Viertelstunde den Förderanspruch und werden abgeregelt.
Woraus die „Förderung“ besteht
Der Aufbau in vier Schichten geltend
Im Marktprämienmodell nach § 20 EEG 2023 verkauft ein Direktvermarkter den Strom an der Börse. Der Netzbetreiber zahlt zusätzlich die Marktprämie: die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert (dem Zuschlagswert aus der Ausschreibung, gegebenenfalls korrigiert) und dem Marktwert der Technologie. Für Anlagen mit Zuschlag ab 2023 ist der Referenzwert der Jahresmarktwert.
Einnahme des Betreibers = eigener Vermarktungserlös + Marktprämie
Der Vermarktungserlös kann über dem Marktwert liegen – dieser Überschuss verbleibt beim Betreiber und wird nicht angerechnet.
Daraus folgt eine Struktur, die in der öffentlichen Debatte praktisch nie sichtbar wird:
| Schicht | Wer zahlt | Charakter |
|---|---|---|
| Vermarktungserlös bis zum anzulegenden Wert | Stromkäufer über den Börsenpreis | Marktumsatz, keine Förderung |
| Marktprämie | Bundeshaushalt über das EEG-Konto | die eigentliche Förderung |
| Vermarktungserlös oberhalb des anzulegenden Werts | Stromkäufer | verbleibt beim Betreiber, kein Abzug (Ausnahme: Entwurf EEG 2027) |
| Vermiedene Netzentgelte | Netzbetreiber | mindert die Förderzahlung; bei Wind an Land seit 2023 null |
Schaubild: Zusammensetzung des Zahlungsanspruchs Modell
Stellen Sie anzulegenden Wert und Jahresmarktwert ein. Der Balken zeigt, welcher Teil des Zahlungsanspruchs aus dem Markt kommt und welcher aus dem EEG-Konto.
Das Förderniveau der Erzeugungsarten im Vergleich Prognose 2026
Die spezifischen Sätze sind aus den veröffentlichten Absolutwerten der Übertragungsnetzbetreiber zurückgerechnet: Marktprämie = Prämienzahlung geteilt durch Prämienmenge, feste Einspeisevergütung = Vergütung abzüglich des vom Netzbetreiber erzielten Börsenerlöses, geteilt durch die Menge. Beide Größen sind Differenzkosten des EEG-Kontos und damit unmittelbar vergleichbar. Die Summe aller Positionen trifft das veröffentlichte Balkendiagramm der Übertragungsnetzbetreiber auf unter eine halbe Million Euro genau.
Alle Werte als Tabelle
| Energieträger | Vermarktungsweg | Förderung | vom Markt | Menge | Differenzkosten |
|---|---|---|---|---|---|
| Windenergie an Land | feste Einspeisevergütung | 0,29 ct/kWh | 7,85 ct/kWh | 1,0 TWh | 3 Mio. € |
| Windenergie an Land | Marktprämie | 0,56 ct/kWh | 7,85 ct/kWh | 115,5 TWh | 642 Mio. € |
| Wasserkraft | Marktprämie | 1,54 ct/kWh | 8,68 ct/kWh | 3,9 TWh | 60 Mio. € |
| Wasserkraft | feste Einspeisevergütung | 2,35 ct/kWh | 8,68 ct/kWh | 0,8 TWh | 18 Mio. € |
| Solare Strahlungsenergie | Marktprämie | 4,16 ct/kWh | 5,35 ct/kWh | 35,7 TWh | 1.484 Mio. € |
| Windenergie auf See | Marktprämie | 8,14 ct/kWh | 7,90 ct/kWh | 21,3 TWh | 1.731 Mio. € |
| Energie aus Biomasse | Marktprämie | 11,33 ct/kWh | 8,68 ct/kWh | 30,9 TWh | 3.507 Mio. € |
| Energie aus Biomasse | feste Einspeisevergütung | 11,73 ct/kWh | 8,68 ct/kWh | 1,8 TWh | 207 Mio. € |
| Solare Strahlungsenergie | feste Einspeisevergütung | 12,17 ct/kWh | 5,35 ct/kWh | 51,9 TWh | 6.319 Mio. € |
| Geothermie | Marktprämie | 14,97 ct/kWh | 8,68 ct/kWh | 0,2 TWh | 28 Mio. € |
| Summe | geförderte Mengen | — | — | 263,0 TWh | 14.001 Mio. € |
Nicht in der Grafik: Deponie-, Klär- und Grubengas (unter 0,1 TWh; die Festvergütungsmenge erwirtschaftet 2026 sogar einen Überschuss von 1,66 ct/kWh), Solar-Eigenverbrauch und Mieterstrom (1,53 ct/kWh auf 15,0 TWh) sowie die leistungsbezogene Flexibilitätsprämie für Biomasse (282 Mio. €). Die ungeförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG (49,3 TWh) erhält keine Zahlung und taucht deshalb nicht auf.
Wie stark die Förderkosten am Terminpreis hängen Modell Prognose 2026
Die gesamte Prognose steht auf einem einzigen Parameter: dem Baseload-Terminpreis von 8,678 ct/kWh. Sinkt er um einen Cent, sinken alle Marktwerte mit ihrem Marktwertfaktor – und jede Differenzkosten-Position wächst um Marktwertfaktor × Menge. Der volle Balken zeigt die Basis 2026, der gestrichelte Aufsatz den Zuwachs bei einem um 1 ct/kWh niedrigeren Terminpreis:
Rechenweg und Marktwertfaktoren
Zuwachs je Position = Marktwertfaktor × geförderte Menge × 1 ct/kWh. Marktwertfaktoren der ÜNB-Prognose 2026: Solar 0,616 · Wind an Land 0,905 · Wind auf See 0,910 · übrige Technologien 1,000. Bei der festen Einspeisevergütung ist der Zusammenhang exakt, weil die Differenzkosten unmittelbar Vergütungssatz minus Börsenerlös sind und der Börsenerlös mit dem Marktwert fällt. Bei der Marktprämie ist er exakt für alle Positionen, deren anzulegender Wert deutlich über dem Marktwert liegt (Wind auf See 16,08, Biomasse 20,01, Solar 9,50 gegen 5,35 ct/kWh) – nur Wind an Land liegt an der Kappungsgrenze. Beispielrechnung Solar-Festvergütung: 51,9 TWh × 0,616 ct/kWh = 320 Mio. Euro.
Die Falle des Durchschnitts Marktdaten
Ein Ergebnis, das jede Durchschnittsrechnung sprengt: Für Windenergie an Land prognostizieren die Übertragungsnetzbetreiber für 2026 einen durchschnittlichen anzulegenden Wert von 7,768 ct/kWh – bei einem erwarteten Jahresmarktwert von 7,854 ct/kWh. Der Durchschnittswert liegt also unter dem Marktwert. Nach der Formel müsste die Marktprämie null sein. Tatsächlich prognostizieren dieselben Netzbetreiber 642 Mio. Euro Marktprämie.
Der Grund liegt in der Formel selbst: Die Prämie ist bei null gekappt. Anlagen mit anzulegendem Wert über dem Marktwert erhalten die volle Differenz; Anlagen darunter erhalten null – sie zahlen nichts zurück. Eine Flotte mit gestreuten anzulegenden Werten erzeugt deshalb immer eine positive Durchschnittsprämie, auch wenn ihr Durchschnittswert unter dem Marktwert liegt.
Rechnerisch: 642,2 Mio. € auf 115,5 TWh = 0,56 ct/kWh im Mittel – obwohl die Formel mit Durchschnittswerten null ergibt.
Herleitung: warum der Flottendurchschnitt systematisch zu wenig ergibt
Für jede einzelne Anlage gilt Prämiei = max(AWi − JW; 0). Der Maximum-Operator ist konvex; nach der Jensen-Ungleichung ist der Durchschnitt der Maxima deshalb stets größer oder gleich dem Maximum des Durchschnitts: Mittelwert von max(AWi − JW; 0) ≥ max(Mittelwert(AWi) − JW; 0). Gleichheit gilt nur, wenn alle Anlagen auf derselben Seite der Kappungsgrenze liegen.
Zahlenbeispiel mit zwei gleich großen Anlagen: AW = 6,77 und 8,77 ct/kWh, Jahresmarktwert 7,85. Der Durchschnitts-AW von 7,77 ergäbe max(7,77 − 7,85; 0) = 0. Tatsächlich zahlt das Konto max(6,77 − 7,85; 0) + max(8,77 − 7,85; 0), gemittelt also 0,46 ct/kWh – die Anlage unterhalb der Grenze kann nichts „zurückgeben“. Genau dieser Effekt erzeugt die 642 Mio. Euro Wind-an-Land-Prämie trotz eines Durchschnitts-AW unter dem Marktwert. Konsequenz für jede Flottenrechnung: Wer mit Durchschnittswerten je Technologie rechnet, unterschätzt die Förderkosten systematisch – korrekt ist nur die anlagenscharfe Summe oder eine Verteilungsannahme über die anzulegenden Werte.
Wo die Förderkosten tatsächlich entstehen Marktdaten
Der EEG-Finanzierungsbedarf 2026 beträgt nach der Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber vom 24. Oktober 2025 14,567 Mrd. Euro. Die Aufteilung nach Energieträgern zeigt, dass die Debatte über Windkraftförderung am Kostentreiber vorbeigeht:
| Energieträger | Differenzkosten 2026 | Anteil | Ursache |
|---|---|---|---|
| Solare Strahlungsenergie | 8.032 Mio. € | 54,7 % | Festvergütungs-Bestand mit Ø 17,5 ct/kWh bei einem Marktwert von 5,3 ct/kWh |
| Energie aus Biomasse | 3.810 Mio. € | 25,9 % | Ø anzulegender Wert über 20 ct/kWh, Marktwertfaktor 1,0 |
| Windenergie auf See | 1.731 Mio. € | 11,8 % | Ø anzulegender Wert 16,08 ct/kWh im Bestand |
| Windenergie an Land | 645 Mio. € | 4,4 % | Ø Marktprämie 0,56 ct/kWh (642 Mio. €) – größtenteils marktgedeckt |
| Sonstige erneuerbare Energien | 75 Mio. € | 0,5 % | Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Geothermie |
| Sonstige Kosten und Erlöse | 392 Mio. € | 2,7 % | Profilservice, Börsenzulassung, Register, Zinsen |
| Kernfinanzierungsbedarf | 14.684 Mio. € | 100 % | zuzüglich 1.468 Mio. € Liquiditätsreserve, abzüglich 1.586 Mio. € Kontostand |
Elf Jahre in einem Bild: Mengen, Netto-Differenzkosten, Quote Ist 2016–2024 2025e/26e
Die Prognosetabelle oben zeigt ein einzelnes Jahr. Die lange Reihe dahinter: Seit 2016 wurden rund 2.300 TWh Strom über Einspeisevergütung oder Marktprämie gefördert, dafür flossen netto rund 207 Mrd. € – im Mittel 9,0 ct/kWh. Systemgrenze hier: nur geförderte Mengen (EV + Marktprämie), ohne sonstige und ausgeförderte Direktvermarktung – deshalb liegen die Mengen unter den EEG-Gesamtzahlen der Tabelle oben.
Panel B erklärt, warum „Förderkosten“ und Strommenge zwei verschiedene Geschichten erzählen: Die Zahlungen hängen am Marktwert. In den Hochpreisjahren 2021–2023 deckte der Markt fast alles; 2022 blieben netto 4,4 Mrd. € übrig, bei Wind an Land und Wasserkraft überstiegen die Vermarktungserlöse sogar die Zahlungen. Aufsummiert über elf Jahre wird die Schere sichtbar:
Methodik, Datenstand und Grenzen
- Netto-Differenzkosten = Marktprämie (Differenzzahlung) + Einspeisevergütung abzüglich Vermarktungswert der EV-Mengen. Bewertungssatz: Jahresmittelwert MW Solar(a) nach § 33 EEG 2012 (netztransparenz), da Solar 72–89 % der EV-Mengen stellt. Der mengengewichtete Jahresmarktwert liegt darunter (Solar 2024: 4,624 vs. 5,858 ct/kWh) – die Netto-Werte sind eher eine Untergrenze. Brutto wurden 2016–2024 an Betreiber 201 Mrd. € gezahlt.
- Ist 2016–2024 aus den EEG-Jahresabrechnungen (Mengentestaten) der ÜNB; 2025e eigene Schätzung (Interpolation 2024-Ist/2026e; Summe 15,6 Mrd. € konsistent mit dem EEG-Bundeszuschuss 2025 von 16,5 Mrd. €); 2026e ÜNB-Prognose vom 24.10.2025. Die Ist-Abrechnung 2025 erscheint am 15.09.2026.
- Lesehinweis Quote: Die ct/kWh-Werte sind Elfjahres-Bestandsmittel, keine Grenzkosten des Zubaus. Für Neuanlagen 2026 liegt die Rangfolge anders: Wind-an-Land- und Solar-Neuzuschläge erzeugen kaum noch Differenzkosten, während die Solar-Quote vom Festvergütungs-Bestand der Jahre bis 2015 dominiert wird.
Live-Rechner: Wie stark dämpfen Wind & Solar den Börsenpreis? Energy-Charts-API Regression
Die Kehrseite der Förderkosten: Wind- und Solarstrom verdrängen in jeder Stunde teurere Kraftwerke und senken so den Day-Ahead-Preis (Merit-Order-Effekt). Dieser Rechner lädt auf Klick die stündlichen Originaldaten (Preis, Erzeugung, Last) direkt von der Energy-Charts-API des Fraunhofer ISE in Ihren Browser und schätzt eine lastkontrollierte Regression: Preis ~ Last + Wind an Land + Wind auf See + Solar. Daraus: mittlere Preisdämpfung je Technik und Entlastungsvolumen (Dämpfung × Jahreslast).
Hinweis: Beim Klick wird eine Verbindung zu api.energy-charts.info (Fraunhofer ISE) aufgebaut; die Erzeugungsdaten werden monatsweise geladen (12 Anfragen je Jahr, zusammen rund 20 MB, WLAN empfohlen; die API drosselt öffentliche Abfragen, deshalb mit Pausen); auf Netlify läuft die Abfrage zuerst über die _redirects-Proxy-Regel der eigenen Domain, sonst direkt. Es werden keine Daten dieser Seite übertragen.
| Jahr | Ø-Preis €/MWh | Dämpfung €/MWh Wind Land | Dämpfung Wind See | Dämpfung Solar | Entlastung Mrd € Wind Land | Entlastung Wind See | Entlastung Solar | Entlastung Σ | EEG-Netto Mrd € |
|---|
Elfjahres-Gegenüberstellung als Bild (Beispiel-Lauf vom 27.08.2026, 2026 anteilig – aktuelle Werte liefert der Rechner oben):
Hochrechnung 2026 (Stand 15.09.2026) – bis der Rechner oben die Ist-Stunden liefert: Halbjahreswerte des Fraunhofer ISE (Wind an Land 52,8, auf See 14,6, PV-Netzeinspeisung 43,2, Last 237 TWh), mit den Halbjahresanteilen von 2025 auf das Jahr hochgerechnet, Dämpfung je Gigawatt aus der ISE-Stundenregression 2025 (Wind 1,43, Solar 2,42 €/MWh je GW), obere Spanne +15 % für das höhere Preisniveau 2026. Anker: Nach der ISE-Kontrafaktik hätte der Börsenpreis im April 2026 ohne die Erneuerbaren 76 % höher gelegen, rund 52 €/MWh.
Für Wind auf See ist derselbe Koeffizient je GW angesetzt wie für Wind an Land; die Regression oben findet für See wegen der kleinen Einspeisebasis die unsichersten Werte. Ergebnis: 21–25 Mrd. € nach Regressionslogik, 11–12 Mrd. € mit dem 0,5×-Abschlag, gegen 14,7 Mrd. € EEG-Kernbedarf.
Methodik, Einordnung und Grenzen
- Schätzverfahren: OLS auf Stundenbasis, Preis ~ Konstante + Last + Wind an Land + Solar (alle in GW). Die Lastkontrolle behebt die größte Verzerrung der einfachen Punktwolken-Fits (Solar speist mittags ein, wenn die Last hoch ist – ohne Kontrolle wird der Solareffekt unterschätzt). Preiszonen: bis 09/2018 DE-AT-LU, danach DE-LU; 15-Minuten-Daten werden auf Stundenmittel aggregiert.
- Was die Zahl bedeutet: kurzfristig-statische Preisdämpfung im bestehenden System – keine Kontrafaktik-Simulation. Ohne EE hätte es langfristig einen anderen Kraftwerkspark gegeben (Effekt kleiner), aber auch höhere Gasnachfrage und -preise (Effekt größer); Importe würden einen Teil abfedern. Abregelung bei Preisen um 0 € staucht die gemessene Steigung. Ein lineares Modell mittelt zudem über die konvexe Merit Order.
- Nicht saldieren: Die Entlastung ist überwiegend eine Umverteilung von Erzeugern zu Verbrauchern (inkl. Exportkunden), die EEG-Differenzkosten sind ein Transfer an Betreiber – die Spalten stehen bewusst nebeneinander, nicht als Saldo. Ein Teil der Preisdämpfung senkt zudem die Marktwerte und erhöht damit selbst die Marktprämien (Rückkopplung).
- Ausreißer 2022: Im Gaskrisenjahr liefert die lineare Schätzung extreme Dämpfungswerte (hohes Preisniveau, stark konvexe Merit Order, Gaspreis als gemeinsamer Treiber) – die 2022er-Zeile ist eher eine Obergrenze und dominiert jede Mehrjahressumme. Für Wind auf See sind die Koeffizienten wegen der kleinen Einspeisebasis am unsichersten.
- Konservative Untergrenze: Die Bilanz weist die Entlastung als Spanne 0,5× bis 1,0× des Regressionswerts aus. Der Faktor 0,5 ist eine Heuristik, verankert am 2022er-Vergleich Fundamentalmodell (~43 Mrd €) zu Regression (~81 Mrd €) und deckt Konvexität, Gaspreis-Konfundierung und fehlende Systemanpassung pauschal ab.
- Fundamentalmodelle liegen tiefer: Studien mit voller Systemanpassung (anderer Kraftwerkseinsatz, Im-/Exporte, normalisierte Brennstoffpreise) kommen auf deutlich kleinere Werte – etwa Consentec (Szenariorahmen ~2030): Lastdeckungskosten Deutschland ohne EE rund 43 Mrd €/a höher. Die statische Ist-Regression misst dagegen das tatsächliche Preisgefüge des jeweiligen Jahres – im Extremjahr 2022 daher ein Vielfaches.
- Vergleichswerte: Publizierte Modellrechnungen liegen typisch darunter: enervis/BSW (Fundamentalmodell) ~6–7 Mrd € für PV im Jahr 2024; FÖS (Regression) ~39 €/MWh für Wind an Land 2024. Die EEG-Netto-Spalte entspricht der Elfjahresreihe oben (2025e/26e geschätzt).
Bei welchen Exporten zahlen wir wirklich drauf?
Erste Klarstellung: Es gibt keine geförderte Exportkilowattstunde
Physikalisch
Strom im Verbundnetz ist nicht unterscheidbar. Ein Windpark in Schleswig-Holstein speist in das nächstgelegene Umspannwerk ein; wohin die Leistung fließt, entscheidet die Kirchhoffsche Regel, nicht der Liefervertrag. Die energieträgerscharfen Import- und Exportstatistiken der Bundesnetzagentur sind ausdrücklich Rechenkonventionen über den Erzeugungsmix der jeweiligen Stunde.
Abrechnungstechnisch
Die Marktprämie bemisst sich nach § 20 EEG 2023 aus dem anzulegenden Wert und dem Jahresmarktwert der Technologie – einer Kennzahl der gesamten Flotte über das gesamte Kalenderjahr. Weder der Standort noch der Abnehmer noch die Handelsrichtung gehen in die Formel ein. Ein Exportgeschäft verändert die Prämie eines einzelnen Betreibers um exakt null.
Der indirekte Weg, auf dem Export und Förderung wirklich zusammenhängen
Es gibt einen Zusammenhang – er verläuft nur genau umgekehrt zur landläufigen Annahme. Der Jahresmarktwert einer Technologie ist der mengengewichtete Durchschnittserlös ihres Einspeiseprofils. Er wird durch billige Stunden gedrückt, und je niedriger er ist, desto höher fällt die Marktprämie auf sämtliche Kilowattstunden des Jahres aus.
Ohne Exportmöglichkeit wäre der Preis in den Überschussstunden niedriger – der Absatz für die Menge fiele weg, mehr Anlagen müssten abregeln, der Preis rutschte tiefer ins Negative. Der Jahresmarktwert wäre also kleiner und die Förderkosten wären höher.
= (Preis mit Export − Preis ohne Export) × Exportmenge
Der Effekt ist unabhängig von der Gesamtjahresmenge: Ein höherer Jahresmarktwert senkt die Prämie je Kilowattstunde auf allen Mengen, aber der auf die Exportmenge zurückgehende Anteil bleibt derselbe.
Vier Fälle, durchgerechnet Modell
Dieselbe Menge, dieselbe Stunde, vier verschiedene Förderregime. Verschieben Sie die Regler und beobachten Sie, in welchem Fall das EEG-Konto tatsächlich verliert.
Die Rechtsgrundlagen der vier Fälle
Fall 1 beruht auf § 51 EEG 2023 in der Fassung des Solarspitzengesetzes vom 25.02.2025: Für Neuanlagen entfällt der Anspruch auf die Marktprämie in jeder Viertelstunde mit negativem Day-Ahead-Preis; § 51a verlängert dafür den Vergütungszeitraum um die ausgefallenen Zeiten. Fall 2 bildet den älteren Bestand ab, für den je nach Inbetriebnahmejahr gar keine oder erst ab längeren Negativpreisphasen greifende Regeln gelten (historisch die Vier- bzw. Sechs-Stunden-Regel früherer EEG-Fassungen) – wirtschaftlich entscheidet dann allein, ob die Prämie den negativen Preis übersteigt. Fall 3 ist die feste Einspeisevergütung nach § 21 EEG für Kleinanlagen, auf die der Anspruchsverlust seit dem Solarspitzengesetz ebenfalls anzuwenden ist; die Vermarktung übernimmt der Übertragungsnetzbetreiber. Fall 4 ist derselbe Vergütungsanspruch ohne Negativpreisregel – der Altbestand, dessen Verträge vor Einführung der Regeln geschlossen wurden und Bestandsschutz genießen. Maßstab ist stets die Rechtslage im Inbetriebnahmejahr; die Seite gibt die Systematik wieder, nicht jede Übergangsvorschrift.
Die Antwort in einem Satz
Wo kein Verlust entsteht
- Marktprämie mit Negativpreisregel. Bei negativen Preisen entfällt der Förderanspruch, der Direktvermarkter regelt ab. Es fließt weder Erlös noch Förderung – ein Verlust kann gar nicht entstehen. Der Betreiber erhält als Ausgleich eine Verlängerung des Förderzeitraums.
- Marktprämie bei positiven Preisen. Der Erlös ist positiv, die Grenzkosten von Wind und Solar sind praktisch null. Selbst wenn man die volle Prämie der Menge zurechnet, ist die Prämie ein Transfer zwischen Steuerzahler und Betreiber, kein Ressourcenverbrauch. Volkswirtschaftlich fließt Geld aus dem Ausland herein – zuzüglich des Engpasserlösanteils.
Wo tatsächlich draufgezahlt wird
- Festvergütung ohne Negativpreisregel. Der Altbestand – vor allem Dach-Solaranlagen bis 2015 mit Sätzen bis in den höheren zweistelligen Cent-Bereich – speist bei negativen Preisen ungebremst weiter ein. Der Übertragungsnetzbetreiber muss die Menge am Spotmarkt verkaufen, auch zu negativen Preisen, und die volle Vergütung wird obendrauf gezahlt. Das EEG-Konto trägt beides.
- Diese Konstellation hat mit dem Export allerdings nichts zu tun. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Menge exportiert oder im Inland abgesetzt wird – der Export mildert sie sogar, weil er den Preis anhebt.
Netzkosten: Was davon gehört den Erneuerbaren? NEP/StromNEV NEP 2025: Entwurf
Der Netzausbau ist der größte Infrastrukturposten der Energiewende – aber er hat zwei Treiber: den Transport der Erneuerbaren (Nord-Süd, Anschlüsse) und die Elektrifizierung der Nachfrage (Wärmepumpen, E-Mobilität, Industrie). Eine amtliche Aufteilung existiert nicht. Fair ist deshalb nur eine Betrachtung, die drei Stufen trennt: klar EE-kausal (Offshore-Anbindung, HGÜ-Nord-Süd, EE-Anschlüsse), gemischt (Verstärkungen, die beidem dienen) und lastgetrieben (Verteilnetzausbau für neue Verbraucher) – letzterer gehört der Elektrifizierung, nicht den Erneuerbaren.
| Zahlenanker (Investitionen bis 2045) | Mrd € | Status |
|---|---|---|
| Übertragungsnetz, NEP 2023–2037/2045 (bestätigt) | 327,7 | inkl. Offshore-Anbindung; BNetzA-bestätigt 03/2024 |
| Übertragungsnetz, NEP 2037/2045 (2025), 1. Entwurf | 360–390 | Entwurf, Konsultation seit 12/2025 |
| davon Szenariodifferenz B − A („mehr EE-Ausbau“) | ≈ +41 | Entwurf – Näherung für EE-Grenzkosten im ÜN |
| Verteilnetze bis 2045 (ef.Ruhr-Schätzung) | ≈ 430 | Studie; Treiber überwiegend Last/PV-Anschluss, Split offen |
| Offshore-Netzanbindung (bis 70 GW) | in ÜN-Werten enthalten | klar EE-kausal; Wälzung über Offshore-Netzumlage |
Faire Umrechnung auf die Kilowattstunde: Netze leben 40–80 Jahre – ein Investitionsberg darf deshalb nicht auf ein Jahr, sondern nur als Annuität über die Nutzungsdauer umgelegt werden (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern nach Anlage 1 StromNEV, Leitungen typisch 40–50 Jahre; kalkulatorische Verzinsung nach § 7 StromNEV/ARegV). Der Rechner legt die zugerechnete Investition als Annuität auf die jährliche EE-Strommenge um:
Reine CAPEX-Annuität: Betriebskosten, Netzverluste und Redispatch (Kapitel 16) kommen hinzu; Bestandsnetz-Kosten stecken bereits in den heutigen Netzentgelten. Gegenposition mitdenken: Ohne Erneuerbare bräuchte das System andere Infrastruktur (Kraftwerksanschlüsse, Brennstofflogistik) – Zurechnung ist keine Einsparung. Quellen: BNetzA/ÜNB (NEP), IMK 12/2024, ef.Ruhr, StromNEV.
Backup-Kosten: gesicherte Leistung für die Dunkelflaute Kraftwerksliste/BNetzA Kapazitätsmarkt: Gesetz ausstehend
Wind und Solar liefern Arbeit, aber keine gesicherte Leistung – die Höchstlast (zuletzt über 83 GW) muss auch in der Dunkelflaute gedeckt sein. Diese Kosten sind Kapazitätskosten: Sie hängen an installierten Kilowatt und Fixkosten pro Jahr, nicht an erzeugten Kilowattstunden. Fair gerechnet wird deshalb wieder als Annuität: Backup-Kosten je EE-kWh ≈ (benötigte GW × Fixkosten-Annuität in €/kW·a) ÷ EE-Strommenge – die konkreten Parameter (Gas-/H₂-ready-CAPEX, Batteriekosten, Volllaststunden) stellt der Gesamtkonzept-Rechner im EE-Cockpit ein.
Drei Schichten, drei Rollen: Thermisches Backup (Kraftwerksstrategie: 12-GW-Ausschreibung 2026, Ziel über 41 GW steuerbare Leistung bis 2031; ab 2032 Kapazitätsmarkt – EU-beihilferechtlich geeinigt, Gesetz noch ausstehend) deckt die seltenen langen Lücken; bezahlt wird künftig Verfügbarkeit statt Arbeit. Batterien (3,7 GW in Betrieb, stark wachsend) verschieben Stunden – sie glätten Mittagsspitze und Abendlast, ersetzen aber keine Flautenwoche. Reserven außerhalb des Marktes bleiben die letzte Schicht – die Kapazitätsreserve (1,2 GW kontrahiert, ab Oktober 2026 1,3 GW) wurde seit Einführung nie aktiviert; Details in .
Netzentgelte & Reserven: Was davon ist ein „Erneuerbaren-Problem“? BNetzA/NEP/NNF
Erst das Prinzip: Reserven und Regelleistung gab es auch im alten System (n-1-Redundanz, Regelenergie) – der klassische Regelleistungsbedarf ist trotz EE-Ausbau nicht mitgewachsen. Den Erneuerbaren zurechenbar ist also nur der Zuwachs, und der zerfällt in vier Spalten: EE-Standorteffekt (Erzeugung wandert nach Norden), Netzausbau-Verzug (Redispatch ist Übergangskosten – mit den HGÜ-Leitungen sinkend angelegt), Kernkraft-Ausstieg (die Süd-Erzeugungslücke ist eine politische Entscheidung, keine EE-Eigenschaft) und Exporthandel: Die auslegungsrelevante Stunde der Netzreserve 2028/29 war eine Exportstunde mit +17,6 GW Nettoexport – einen Teil der Reserve halten wir für Europas Strombinnenmarkt vor (Beleg in ). Die nie aktivierte Kapazitätsreserve ist dabei eine Versicherungsprämie, kein Schadensposten.
Die aktuelle Entgelthöhe hat fünf Treiber: (1) Kapitalkosten der Investitionswelle – 327,7 Mrd. € Übertragungsnetz bestätigt, ≈ 430 Mrd. Verteilnetze; die Zinswende wirkt doppelt, weil der regulierte Eigenkapitalzins für Neuanlagen dem Basiszins folgt (+3 Prozentpunkte Wagniszuschlag). (2) Engpasskosten-Wälzung: Redispatch und Abregelungsentschädigungen (≈ 4,7 Mrd. € 2025) plus Reservevorhaltung. (3) Divisor-Effekt: Entgelte sind Kosten ÷ entnommene Kilowattstunden – Eigenverbrauch und Effizienz schrumpfen die Basis, das Lastwachstum aus Wärmepumpen und E-Mobilität kommt erst. (4) Politik-Sprünge: Die Streichung des 5,5-Mrd.-Bundeszuschusses nach dem KTF-Urteil trieb die Entgelte 2024; der neue Milliardenzuschuss ab 2026 dämpft sie wieder – beides ändert den Träger, nicht die Kosten. (5) Offshore-Anbindung (eigene Umlage).
Der Bundeszuschuss 2026 und sein EE-Anteil
Was der Zuschuss ist: 6,5 Mrd. € aus dem Klima- und Transformationsfonds für die vier Übertragungsnetzbetreiber, geregelt im neuen § 24c EnWG (Gesetz in Kraft seit 12.12.2025), ausgezahlt in zehn Monatsraten von Februar bis November 2026, vollständig zur Senkung der Netzentgelte einzusetzen und von der Bundesnetzagentur kontrolliert. Das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt sinkt damit um 57 %, von 6,65 auf 2,86 ct/kWh; gerechnet entspricht das einer ÜNB-Kostenbasis von rund 11,4 Mrd. € (6,5 Mrd. ÷ 3,79 ct ≈ 171 TWh Entnahme). Beim Haushalt kommen davon ≈ 1,6 ct/kWh an, über die vorgelagerten Netzkosten der Verteilnetzbetreiber; Industrie an Hoch- und Mittelspannung profitiert stärker. 2027 sind 5,5 Mrd. € geplant.
Wie viel davon Wind und Solar: Der Zuschuss senkt alle Kostenblöcke anteilig, sein EE-Anteil ist also der EE-Anteil an den Netzkosten. Mit den Zurechnungskonventionen dieser Seite (Engpass 40 / 40 / 20, Ausbau 45 % Wind, 10 % PV) und der Kostenstruktur des Übertragungsnetzes 2025 sind das 22 bis 39 %, also 1,4 bis 2,5 Mrd. €. Die Spanne entsteht fast ganz aus einer Frage: Zählt der Redispatch, der nur existiert, weil SuedLink und SuedOstLink Jahre hinter dem Bedarf liegen, als EE-Kosten oder als Kosten des Netzausbau-Verzugs?
Offener Verifikationspunkt: Die amtliche Zerlegung der Entgelte (Kapital- vs. Engpasskostenanteil je Netzebene) aus Monitoringbericht und ÜNB-Kalkulationen – wird nachgezogen, sobald der Monitoringbericht 2026 vorliegt (Ende November). Bis dahin sind die Kostenstruktur (Amprion 2025, bundesweit skaliert) und der Anteil des Ausbaus seit 2019 an den Kapitalkosten (≈ 45 %) Schätzungen.
Fall Windenergie an Land: Förderstruktur in Zahlen
Die Aufteilung des Zahlungsanspruchs 2026 Prognose
| Position | Mio. € | ct/kWh | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Gesamtzahlungsanspruch | 9.056,8 | 7,77 | Anzulegender Wert × geförderte Menge, einschließlich Festvergütung |
| davon Vermarktungserlöse bis zum anzulegenden Wert | 8.330,1 | 7,21 | vom Markt getragen – keine Förderung |
| davon Marktprämie | 642,2 | 0,56 | Förderung, aus dem Bundeshaushalt über das EEG-Konto |
| davon Festvergütung | 84,5 | 8,14 | Kleinanlagen und Ausfallvergütung, 1,0 TWh |
| Vermarktungserlöse oberhalb des anzulegenden Werts | 722,3 | 0,63 | verbleibt beim Betreiber, wird nicht angerechnet |
| Börsenerlöse der Netzbetreiber aus Festvergütungsmengen | 81,5 | 7,85 | mindert die Differenzkosten |
| Differenzkosten EEG-Konto | 645,2 | 0,47 | 642,2 + 84,5 − 81,5, bezogen auf 138,2 TWh |
Warum die Prämie so klein ist – und was das für die Zukunft heißt
Der Marktwertfaktor
Windenergie an Land erzielt 2026 voraussichtlich 90,5 % des Baseload-Preises – also 7,85 ct/kWh bei einem Terminpreis von 8,678 ct/kWh (Phelix-DE Baseload Cal-26, Feststellungszeitraum 16.06. bis 15.09.2025 nach Anlage 1 Nr. 11 EnFG). Solar erreicht dagegen nur 61,6 %, weil die Einspeisung stark gleichzeitig ist und die eigenen Erzeugungsstunden systematisch verbilligt.
Der Windprofilfaktor sinkt mit wachsendem Ausbau ebenfalls, aber deutlich langsamer – Windeinspeisung ist über Tages- und Jahreszeiten wesentlich gleichmäßiger verteilt. Genau dieser Unterschied erklärt den Kostenabstand zwischen Wind und Solar im EEG-Konto.
Die Zuschlagswerte
Die anzulegenden Werte neuer Windparks liegen inzwischen nahe am Marktwert. In der Ausschreibung Mai 2026 lag der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert bei 5,06 ct/kWh (Spanne 4,75 bis 5,61 ct/kWh); der Höchstwert 2026 beträgt 7,25 ct/kWh.
Der Zuschlagswert ist allerdings nicht der anzulegende Wert: Er wird mit dem Korrekturfaktor des Standorts multipliziert (Gütefaktor nach dem Referenzertragsmodell). An windschwachen Standorten liegt der anzulegende Wert deshalb deutlich über dem Gebot, an windstarken darunter.
Empfindlichkeit gegenüber dem Preisniveau
Die Förderkosten der Windenergie hängen fast vollständig am Großhandelspreis – und damit auch daran, wie viel Absatz der Handel über die Grenzen erschließt. Die Wirkungsrichtung ist eindeutig:
| Veränderung | Jahresmarktwert Wind | Marktprämie | Verbraucherpreis |
|---|---|---|---|
| Großhandelspreis steigt | steigt | sinkt | steigt |
| Großhandelspreis fällt | fällt | steigt | sinkt |
| Mehr Exportkapazität | steigt (Absatz in Überschussstunden) | sinkt | steigt minimal |
| Mehr Importkapazität | fällt (Preisdruck in Knappheitsstunden) | steigt | sinkt deutlich |
| Mehr Zubau ohne Flexibilität | fällt (Profilfaktor sinkt) | steigt | sinkt |
22 · Stromlieferverträge (PPA) und das EEG 2027: Was sich ab 2027 ändert
Der zweiseitige CfD im Entwurf Entwurf · Kabinett 29.7.2026
Jahresmarktwert > anzulegender Wert → Refinanzierungsbeitrag = JW − AW (neu, § 21d EEG-2027-E)
- Bemessung: jährlich, je erzeugter und eingespeister Kilowattstunde, einschließlich zwischengespeicherter Mengen; gilt für Anlagen ab 100 kW – auch in der sonstigen Direktvermarktung. Ein Wechsel in die sonstige Direktvermarktung befreit also nicht mehr vom Beitrag.
- Schutz bei niedrigen Preisen: Der Beitrag ist auf den Spotpreis abzüglich eines Mindesterlöses gedeckelt (0,5 ct/kWh Solar, 1,0 ct/kWh Wind). In Viertelstunden mit negativen Preisen gibt es weder Prämie noch Beitrag.
- Rechenbeispiel Kappung (Wind, Mindesterlös 1,0): anzulegender Wert 6,5, Jahresmarktwert 8,0 → Beitrag 1,5 ct/kWh. Je Viertelstunde gilt: Spot 8,0 → 1,5 abführen, 6,5 netto · Spot 2,5 (= Beitrag + Mindesterlös) → 1,5 abführen, 1,0 netto · Spot 2,0 → nur 1,0 abführen, 1,0 netto · Spot 0,1 → 0 abführen, 0,1 netto · Spot −0,5 → weder Prämie noch Beitrag, abregeln. Der Nettoerlös bleibt in jeder positiven Viertelstunde ≥ 0 (mindestens min(Spot; Mindesterlös)) – die Kappung nimmt dem Beitrag gezielt die Wirkung einer Abregelschwelle bei positiven Preisen. Kehrseite: Im Band zwischen Mindesterlös und Beitrag + Mindesterlös ist der Nettoerlös flach – das Viertelstunden-Preissignal (auch für Speicherverschiebung) ist dort ausgeschaltet; zwischengespeicherte Mengen unterliegen dem Beitrag ausdrücklich mit.
- Kein Ausweichen im Förderregime: Die Zahlungspflicht gilt nach dem Kabinettsentwurf auch während Phasen sonstiger Direktvermarktung – der alte Arbitragepfad (Hochpreisjahre in sonstiger DV, Rückkehr zur Prämie in Tiefpreisjahren) ist geschlossen; heraus führt nur der einmalige, unwiderrufliche Verzicht (§ 21e EEG-2027-E). Ein Marktwertkorridor vor Einsetzen der Abschöpfung fehlt im Entwurf – zentraler Kritikpunkt der Branche, weil reale PPA-Erlöse und jahresmarktwertbasierte Abschöpfung auseinanderfallen können.
- Opt-out (§ 21e EEG-2027-E): einmalig bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme; danach freie Vermarktung (PPA, sonstige DV) ohne Floor und ohne Cap – und kein Rückweg.
- Ausgenommen: Biomasse. Entfällt für Neuanlagen: die Einspeisevergütung; Anlagen unter 25 kW erhalten keine Förderung mehr.
Weitere Punkte des Entwurfs mit Vermarktungsbezug
- Gemeindebeteiligung (§ 6) künftig auf die erzeugte Menge, bis 0,3 ct/kWh; Erstattung durch den Netzbetreiber 0,2 ct/kWh auf die eingespeiste Menge.
- Pachtdeckel Wind (§ 36d): 3,5 % × Standortertrag × anzulegender Wert; Pönale 50 €/kW und Jahr (§ 53a).
- Spitzenkappung Wind: Einspeiseleistung auf 280 W je m² Rotorfläche begrenzt.
- Redispatch: in kapazitätslimitierten Gebieten keine Entschädigung für die ersten 20 % (Wind) bzw. 18 % (Solar) der Jahresmenge.
- 29.7.2026 Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf EEG 2027. Entwurf
- Herbst 2026 Bundestag und Bundesrat; Änderungen im Detail wahrscheinlich. offen
- 31.12.2026 Beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023 läuft aus – der Zeitdruck hinter dem Verfahren. offen
- 1.1.2027 Geplantes Inkrafttreten. angekündigt
Opt-out oder bleiben? Entscheidungslogik für einen Windpark ab 2027
- Erwartung zum Jahresmarktwert bilden.Liegt der Jahresmarktwert Wind dauerhaft über dem anzulegenden Wert (Zuschlag × Korrekturfaktor), zahlt die Anlage im CfD Beiträge statt Prämie zu erhalten. 2025: 7,441 ct/kWh gegen typische Zuschläge von 5 – 6,5 ct/kWh am 70-%-Standort.
- Eigenes Profil gegen den Flottenwert stellen.Der Beitrag bemisst sich am Flotten-Jahresmarktwert, der Erlös am eigenen Profil. Wer 0,5 ct/kWh über der Flotte liegt, behält das auch im CfD – das ist kein Opt-out-Argument.
- PPA-Angebot einholen und um Risiken bereinigen.Festpreis über 10 Jahre gegen Floor-und-Cap des CfD: PPA-Preis minus Vermarktermarge, minus Bilanzierungs- und Profilrisiko, plus Herkunftsnachweise (heute Größenordnung 0,2 ct/kWh, nur außerhalb der Förderung verkäuflich).
- Finanzierungsseite prüfen.Banken bewerten den CfD-Floor als Sicherheit; ein Opt-out braucht einen bonitätsstarken Abnehmer und lange Laufzeit. Der Opt-out ist unumkehrbar – ein späterer Preisverfall trifft die Anlage ungeschützt.
- Frist im Kalender: Ende des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme.Bis dahin lässt sich die Entscheidung jährlich neu bewerten; mit Jahr 11 ist sie vorbei. Entwurf
PPA-Typen und ihre Abrechnung
| Typ | Preis und Menge | Wer trägt Profil-/Mengenrisiko | Abrechnung | Typisches Beispiel |
|---|---|---|---|---|
| Pay-as-produced | Festpreis je erzeugter kWh, Menge wie produziert | Abnehmer (Profil), Betreiber (Volumen) | monatlich nach Messwerten; Bilanzkreis des Abnehmers oder seines Dienstleisters | Utility-PPA: Next Kraftwerke mit Agrowea, 14 Post-EEG-Windparks, 175 MW (Januar 2026) |
| Pay-as-forecasted / Baseload | Festpreis für ein vereinbartes Band; Abweichungen zu Spot ausgeglichen | Betreiber (Profil und Prognose) | Bandlieferung + Spotdifferenzen; höherer Preis als pay-as-produced | Industriekunde mit Grundlastbedarf |
| Floor / Collar | Spot mit Mindestpreis (und ggf. Höchstpreis) | geteilt | Spotgutschrift plus Floor-Ausgleich | Post-EEG-Windpark mit Bankfinanzierung |
| Sleeved PPA | Stadtwerk/Versorger kauft vom Park und liefert an den Endkunden weiter | Versorger (Reststrom, Bilanzierung) | zwei Verträge, Versorger rechnet beide ab | Kommunales Stadtwerk mit Gewerbekunden |
| Virtueller (finanzieller) PPA | Differenzausgleich gegen Spotindex, kein physischer Strom | vertraglich verteilt | Ausgleichszahlung monatlich; Strom bleibt in der Direktvermarktung | Konzern mit Standorten in mehreren Netzen |
| On-site / Direktleitung | Lieferung ohne öffentliches Netz; Preis unterhalb des Netzstrompreises des Abnehmers | Betreiber (Verfügbarkeit), Abnehmer (Reststrombezug) | eigener Zähler beim Abnehmer; für den Rest bleibt die Marktprämie; keine Netzentgelte und Umlagen auf die direkt gelieferte Menge | Windpark → Großwärmepumpe, Solarpark → Rechenzentrum (Kalkulation) |
Preisindikationen Sekundärquellen, Stand 1. Halbjahr 2026
Solar-PPA (pay-as-produced, 10 Jahre) wurden im ersten Quartal 2026 um 55 €/MWh indiziert; der Base-Future für 2026 lag um 95 €/MWh. Die Lücke ist der Profilabschlag: Capture-Faktor PV unter etwa 60 %, Wind an Land 75 – 85 %. Vermarkter-Margen für Bilanzierung und Strukturierung: 1 – 2 ct/kWh. Die Indexanbieter weichen voneinander ab und veröffentlichen unterschiedliche Laufzeiten; belastbar sind nur konkrete Angebote.
Rechtsrahmen für On-site-Lieferung: Kundenanlage
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 28.11.2024, C-293/23) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.5.2025, EnVR 83/20) haben die deutsche Kundenanlage eng gefasst: Eine Kundenanlage liegt nur vor, wenn die Leitungsanlage kein Verteilernetz ist; Leitungssysteme zur Weiterleitung von Strom, der zum Verkauf an Endkunden bestimmt ist, fallen grundsätzlich unter die Netzregulierung. Die EnWG-Novelle vom 23.12.2025 schützt Bestandsanlagen, die bis dahin angeschlossen waren, bis zum 31.12.2028 (§ 118 Abs. 7 EnWG). geltend Für neue Direktleitungen mit Drittbelieferung ist die Einordnung im Einzelfall zu prüfen; eine dauerhafte gesetzliche Definition („Hausverteileranlage“) ist angekündigt, ebenso Energy Sharing nach der EnWG-Novelle ab Mitte 2026. offen
Internationale Einordnung
Der zweiseitige Differenzvertrag ist in Europa der Normalfall, nicht die Ausnahme: Großbritannien (CfD-Runden seit 2014, 15 Jahre, mit Rückzahlung bei Marktpreisen über dem Strike Price) und Frankreich (complément de rémunération mit Rückzahlungspflicht) arbeiten seit Jahren so; die EU-Strommarktreform von 2024 verlangt für neue direkte Preisstützungen ab 2027 zweiseitige CfD oder gleichwertige Modelle. Die deutsche Besonderheit bleibt der Flottenreferenzwert statt eines anlagenindividuellen Ausgleichs – mit der Profilchance als Anreiz.
23 · Quellen, Stichtage und Abgrenzungen
Rechtsgrundlagen geltend
| Norm | Gegenstand | Stand |
|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2019/943, Art. 19 | Engpasserlöse: Zweckbindung, Rangfolge, Berichtspflicht | konsolidierte Fassung, zuletzt geändert 2024 (Aufnahme lit. c für Offshore-Gebotszonen) |
| Verordnung (EU) 2019/943, Art. 14 bis 16 | Gebotszonenüberprüfung, Aktionspläne, Mindesthandelskapazität 70 % | geltend |
| Verordnung (EU) 2015/1222 (CACM), Art. 73 | Methode zur Verteilung der Engpasserlöse (Aufteilungsschlüssel 50 zu 50 an der Gebotszonengrenze) | ACER-Entscheidung 07/2017 vom 14.12.2017, geändert durch ACER-Entscheidung 16/2021 vom 17.12.2021 |
| ACER-Entscheidung 38/2020 vom 23.12.2020 | Methode zur Verwendung der Engpasserlöse nach Art. 19 Abs. 4 | geltend |
| EEG 2023, § 20 | Marktprämie, anzulegender Wert, Referenzwert | Fassung des Solarspitzengesetzes vom 25.02.2025 |
| EEG 2023, §§ 51, 51a | Anspruchsverlust bei negativen Preisen, Verlängerung des Förderzeitraums | Fassung vom 25.02.2025 |
| EnFG, § 4 mit Anlage 1 | Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, Feststellung des Terminpreises | geltend |
| StromNZV, § 15 | Verwendung von Erlösen aus der Engpassbewirtschaftung | geltend |
| EuGH, Urteil vom 11.03.2020, C-454/18 | Engpasserlösverwendung durch reine Verbindungsleitungsbetreiber | zur Vorgängerverordnung 714/2009, nach Auffassung der BNetzA übertragbar |
Marktdaten Marktdaten
| Kennzahl | Wert | Bezug | Quelle und Stichtag |
|---|---|---|---|
| Stromimport Deutschland | 76,2 TWh | 2025, kommerzieller Außenhandel | Bundesnetzagentur, Jahresmitteilung zum Strommarkt 2025 |
| Stromexport Deutschland | 54,3 TWh | 2025, kommerzieller Außenhandel | ebenda; 2024: 48,9 TWh |
| Nettoimportsaldo | 21,9 TWh | 2025 | ebenda, −22,6 % gegenüber 2024 |
| Nettoexport erstes Quartal 2026 | 2,6 TWh | Q1 2026 | SMARD, Quartalsbericht; Export 17,9 TWh, Import 15,3 TWh |
| Day-Ahead-Durchschnittspreis | 89,32 €/MWh | 2025 | SMARD; Q1 2026: 102,17 €/MWh |
| Anteil Erneuerbarer an den Exporten | 57,1 % | Q1 2026 | SMARD; Rechenkonvention über den Erzeugungsmix |
| Engpasserlöse deutsche Grenzen | 1.482,55 Mio. € | 2025 | BNetzA, Engpasserlösbericht, März 2026 |
| Engpasserlöse deutsche Grenzen | 1.110,79 Mio. € | 2024 | BNetzA, Engpasserlösbericht, März 2025 |
| Engpasserlöse deutsche Grenzen | 1.558,22 Mio. € | 2023 | BNetzA, Engpasserlösbericht, veröffentlicht 13.08.2024; darin 300,06 Mio. € netzentgeltsenkend (Amprion) |
| Engpasserlöse deutsche Grenzen | 2.188,51 Mio. € | 2022 | BNetzA, Engpasserlösbericht 2022 |
| Engpasserlöse deutsche Grenzen | 253,90 Mio. € | 2020 | BNetzA, Engpasserlösbericht 2020 (253.902.035 €) |
| Importquote am Energiebedarf | 69 % | 2022 | AG Energiebilanzen; 2024 rund zwei Drittel (IW-Analyse) |
| Energieimporte gesamt | ≈ 131 Mrd. € | 2022 | AG Energiebilanzen; Außenhandelsstatistik fossil brutto ≈ 146, netto ≈ 137 Mrd. € |
| Einfuhrwert Rohöl + Erdgas | 127,8 Mrd. € | 2022 | Destatis-Reihe 2019–2024 (2024 vorläufig: 63,5 Mrd. €) |
| Jahreshöchstlast (Netto) | > 83 GW | Jan. 2026 | SMARD-Auswertung; historischer Höchstwert |
| Netzreservebedarf | 6.493 / 7.407 / 8.274 MW | 2025/26–2028/29 | BNetzA-Feststellungen 28.04.2025 und 22.05.2026; 2026/27: 4.742 MW Inland + 2.665 MW Ausland; Grenzstunde NNF 297: Nettoexport +17,6 GW, Einsatz 7.288 MW + 3.421 MW Ausland |
| Netzengpassmanagement | 30,3 TWh / 2,78 Mrd. € | 2024 | BNetzA/SMARD (vorläufig); 2023: 34,3 TWh / 3,34 Mrd.; 2025 vorl.: 3,07 Mrd. €; EE-Ausgleich 2024: 554, 2025: 433 Mio. € |
| Leistung am Markt / davon steuerbar | 278,3 / 83,4 GW | 26.06.2026 | BNetzA-Kraftwerksliste (MaStR-Datenstand), Nettonennleistung; außerhalb des Marktes 14,8 GW (Netzreserve 9,7, Kapazitätsreserve 1,4, bnBm 1,3, vorläufig stillgelegt 2,5) |
| Gesicherte Leistung ohne Verbund | ≈ 72 / 77–86 GW | 26.06.2026 | Kraftwerksliste × Nichtverfügbarkeiten des ÜNB-Berichts zur Leistungsbilanz 2018–2022 (Stand 18.02.2020): Kohle 9 %, Erdgas 7 %, Biomasse 35 %, Pumpspeicher 20 %, Laufwasser 72 %, Wind 96–99 %, PV 100 %; ≈ 70 GW steuerbar + 2–3 GW Wind/Laufwasser, zzgl. Kapazitätsreserve, inländische Netzreserve und bnBm |
| Kapazitätsreserve | 1.205 / 1.314 MW | 10/2024–9/2026 / 10/2026–9/2028 | ÜNB-Zuschlagslisten (netztransparenz.de), Gebotstermin 02.03.2026, Zuschlagswert 100.000 €/MW·a; Soll nach KapResV 2 GW; bisher nie abgerufen |
| Unterfrequenz-Lastabwurf (UFLA) | 45 % ± 7 % der Last | VDE-AR-N 4142 | zehn Stufen 49,0–48,1 Hz, Kraftwerkstrennung bei 47,5 Hz; ÜNB-Monitoring 2020: kumuliert im Mittel 35,4 % (netztransparenz.de) |
| Bedarf neue steuerbare Leistung | ≥ 22 GW bis 2035 | 2025 | BNetzA; Kraftwerksstrategie: 41 GW Ausschreibungen bis 2031 geplant (Einigung mit EU-KOM 16.01.2026, Gesetz ausstehend) |
| Kontrafaktik 2022 ohne Wind + Solar | +43 Mrd. € DE / +105 Mrd. € EU / +118 Mio. t CO₂ | 2022 | Consentec, Kurzstudie „Einspareffekt durch Wind- und Solarstrom im Stromsystem 2022 und Perspektive 2030/2045“, Abschlussdokumentation 01.12.2023 (Lastdeckungskosten = Preis × Nachfrage) |
| EEG-Finanzierungsbedarf | 14.566,7 Mio. € | 2026, Prognose | ÜNB nach § 4 EnFG, veröffentlicht 24.10.2025 |
| Marktprämie Wind an Land | 642,2 Mio. € | 2026, Prognose | ebenda, auf 115,5 TWh |
| Terminpreis Phelix-DE Baseload Cal-26 | 86,78 €/MWh | Feststellung 16.06. bis 15.09.2025 | Anlage 1 Nr. 11 EnFG |
| Strompreis-Stützungen des Bundes | 29,5 Mrd. € | 2026, Plan | IW-Rechnung, Handelsblatt 24.12.2025: EEG 14,6 (ÜNB-Prognose 24.10.2025), Netzzuschuss 6,5, Stromsteuer 3,9, Strompreiskompensation 3,0, Industriestrompreis 1,5; 2020: 4,13 Mrd. € |
| Bundeszuschuss Übertragungsnetz | 6,5 Mrd. € / 6,65 → 2,86 ct/kWh | 2026 | § 24c EnWG (in Kraft 12.12.2025), KTF, zehn Monatsraten Februar–November; ÜNB-Mitteilung 01.10.2025, Bundesregierung 22.12.2025; 2027: 5,5 Mrd. € geplant |
| Öffentliche Nettostromerzeugung, 1. Halbjahr | Wind 67,4 / PV 43,2 TWh; Last 237 TWh | H1 2026 | Fraunhofer ISE, Energy-Charts (01.07.2026); Wind an Land 52,8, auf See 14,6 TWh; April-Kontrafaktik: Preis ohne EE +76 % |
| Preisdämpfung je GW Einspeisung | Wind 1,43 / Solar 2,42 €/MWh | 2025, Stundenwerte | Fraunhofer ISE, Jahresauswertung 2025 (Stand 27.08.2026), lineare Regression; Summe Wind + Solar 2,65 €/MWh je GW |
| Kostenstruktur Übertragungsnetz | 34 / 32 / 18 / 15 % | 2025 | Amprion: Engpassmanagement und Reserven, Kapitalkosten, Systemdienstleistungen, Betrieb; hier bundesweit auf ≈ 11,4 Mrd. € skaliert |
| NEP Strom 2037/2045 (2025), 1. Entwurf | 360–390 Mrd € bis 2045; Szenariodifferenz B−A ≈ +41 | Übertragungsnetz-Investitionen; Entwurf in Konsultation | ÜNB, 12/2025 |
| StromNEV Anlage 1 / § 7; ARegV | Nutzungsdauern; kalk. EK-Verzinsung | Basis der Annuitäten-Umrechnung im Netzkosten-Rechner | gesetze-im-internet.de |
| EEG-Jahresabrechnungen (Mengentestate) 2016–2024 | EV- und MP-Mengen/-Zahlungen je Energieträger | Basis der Elfjahresreihe in Kapitel 19 | netztransparenz.de, ÜNB |
| Marktwertübersicht: MW Solar(a) § 33 EEG 2012 | 2,952 … 20,806 ct/kWh (2016–2024) | Bewertung der EV-Vermarktung (Netto-Rechnung) | netztransparenz.de |
| Marktwertfaktoren Prognose 2026 | 0,905 / 0,910 / 0,616 | Wind Land / Wind See / Solar | ÜNB-Prognose, Gutachten IE Leipzig |
| Wohlfahrtsgewinn Aufteilungsvarianten DE/LU | 251–339 Mio. € | Zieljahr 2025, Zentraleuropa | ENTSO-E Bidding Zone Review, 28.04.2025 – Höchstwert bei fünf Zonen |
| Umstellungskosten einer Zonenteilung | 1,2–2,4 Mrd. € | je nach Zonenkonfiguration | Ariadne, Analyse zur Gebotszonenteilung |
| Aktionsplan Gebotszone | — | veröffentlicht 15.12.2025 | BMWE, an die Europäische Kommission übermittelt |
Abgrenzungen, die man kennen muss
- Kommerzieller gegen physikalischen Außenhandel. Die Bundesnetzagentur weist den kommerziellen Handel aus (Bilanzkreisgeschäfte), das Statistische Bundesamt physische Grenzmengen. Beide Reihen weichen erheblich voneinander ab und sind nicht mischbar. Saldenangaben nach Partnerland sind häufig physikalisch.
- Nettoerzeugung gegen Gesamterzeugung. Fraunhofer ISE weist die öffentliche Nettostromerzeugung aus (ohne Eigenverbrauch konventioneller Kraftwerke, mit gesondert ausgewiesenem Solar-Eigenverbrauch); die Bundesnetzagentur veröffentlicht die realisierte Erzeugung. Anteilswerte für erneuerbare Energien unterscheiden sich deshalb um mehrere Prozentpunkte, ohne dass eine Quelle falsch wäre.
- Energieträgerscharfer Außenhandel. Eine Zuordnung importierter oder exportierter Mengen zu Energieträgern ist eine Rechenkonvention. Für die Schweiz fehlen die Erzeugungsmeldungen an ENTSO-E, weshalb SMARD diese Mengen als „unbekannt“ führt.
- Prognose gegen Ist. Sämtliche Angaben zum EEG-Finanzierungsbedarf 2026 sind Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber vom Oktober 2025. Die Jahresabrechnung erscheint im Folgejahr und weicht regelmäßig ab – besonders bei den preisabhängigen Positionen.
- Zuschlagswert gegen anzulegenden Wert. Bei Windenergie an Land wird der Zuschlagswert der Ausschreibung mit dem standortabhängigen Korrekturfaktor multipliziert. Ein Vergleich von Ausschreibungsergebnissen mit anzulegenden Werten ohne diese Umrechnung ist unzulässig.
Was diese Seite nicht leistet
Die Regler-Modelle rechnen mit linearen Angebotskurven, unelastischer Nachfrage, einer einzigen aggregierten Grenze und ohne Speicher, Intraday-Handel, Netzrestriktionen innerhalb der Zonen oder Ringflüsse. Sie zeigen Wirkungsrichtungen und Größenverhältnisse. Reale Marktergebnisse und Förderprognosen werden mit Fundamentalmodellen berechnet, die ein Vielfaches an Zuständen abbilden.
Ebenfalls nicht behandelt: Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiemechanik, Regelleistungsmärkte und ihre grenzüberschreitenden Plattformen, langfristige Übertragungsrechte im Detail, der Inter-TSO-Compensation-Mechanismus für Transitflüsse sowie Herkunftsnachweise. Der Inter-TSO-Compensation-Mechanismus wäre die passende Ergänzung: Er entschädigt Netzbetreiber für die Aufnahme grenzüberschreitender Flüsse und ist die zweite Hälfte der Antwort auf die Frage, wer die Kosten des europäischen Stromtransports trägt.
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Stand dieser Erklärung: 24. August 2026.